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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.2009, Az.: AnwZ (B) 111/08
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls und Fehlens einer vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.12.2009
Referenz: JurionRS 2009, 29169
Aktenzeichen: AnwZ (B) 111/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Baden-Württemberg - 01.10.2008 - AZ: AGH 17/08 (II)

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 07.12.2009 - AnwZ (B) 111/08

Redaktioneller Leitsatz:

Macht ein Rechtsanwalt das Entfallen der Voraussetzungen des Vermögensverfalls geltend, hat er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
den Richter Dr. Frellesen,
die Richterin Lohmann, den Rechtsanwalt Dr. Frey und
die Rechtsanwältin Dr. Hauger
nach mündlicher Verhandlung
am 7. Dezember 2009
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senates des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der am 8. März 1945 geborene Antragsteller wurde am 31. Januar 1973 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. In der Zeit vom 1. April 1994 bis zum 31. März 2002 ruhte seine Zulassung, weil er Beigeordneter/Bürgermeister der Stadt Sch. geworden war. Mit Verfügung vom 1. Juli 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Fehlens der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO), hob den Bescheid aber am 30. Juli 2004 wieder auf, nachdem der Antragsteller die Rückstände beglichen hatte und Versicherungsschutz bestand. Nach einem Insolvenzantrag der AOK gegen den Antragsteller widerrief die Antragsgegnerin dessen Zulassung mit Verfügung vom 16. November 2005 wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Diese Verfügung hob sie mit Bescheid vom 6. November 2006 wieder auf, nachdem der Antragsteller den Insolvenzantrag der AOK durch Zahlung der dem Antrag zugrundeliegenden Forderung zur Erledigung gebracht und auch die übrigen seinerzeit erkennbaren Forderungen beglichen hatte. Mit Bescheid vom 5. März 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft erneut wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Am 12. Juni 2008 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 19. Juni 2008 gemäß § 35 Abs. 2 InsO erklärt, dass Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht gegen die Masse geltend gemacht werden können.

2

Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 1. Oktober 2008 zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung der Widerrufsverfügung erreichen.

II.

3

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO) und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 4 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

4

1.

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rdn. 5 m.w.N.).

5

2.

Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren diese Voraussetzungen erfüllt. Im Jahre 2007 betrieben vier Gläubiger (D. Verlag GmbH & Co. KG; Versorgungswerk der Rechtsanwälte B. , M. GmbH & Co. KG, Rechtsanwaltskammer S. = die Antragsgegnerin) Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller. Ebenfalls im Jahre 2007 beantragte das Finanzamt Sch. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragstellers. Den eigenen Angaben des Antragstellers zufolge waren 55% der Forderungen, die den Zwangsvollstreckungsverfahren zugrunde lagen, im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung noch offen. Der Antragsteller verweist im Wesentlichen darauf, dass er infolge der Widerrufsverfügung vom 16. November 2005, deren sofortige Vollziehung angeordnet war, ein Jahr lang (bis zum 6. November 2006) nicht als Rechtsanwalt arbeiten konnte und deshalb keine Einnahmen hatte; bis Gebühren aus den nach dieser Zeit bearbeiteten Mandaten eingegangen seien, sei noch weitere Zeit verstrichen. Seiner Ansicht nach wäre es ihm gelungen, die Forderungen innerhalb eines Monats vollständig auszugleichen, wenn der Insolvenzantrag nicht gestellt worden wäre. Darauf kommt es indes nicht an. Die genannten Forderungen waren außerdem nicht die einzigen Verbindlichkeiten, denen sich der Antragsteller gegenüber sah. Es gab die Steuerforderungen, welche dem Insolvenzantrag zugrunde lagen. Gegen den Antragsteller war außerdem mit Urteil des Anwaltsgerichts S. vom 24. April 2007 wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit vereinnahmten und nicht weitergeleiteten Fremdgeldern eine Geldbuße von 9.000 EUR verhängt worden, die er nicht bezahlen konnte.

6

Es lagen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. Im vorliegenden Fall lagen sogar konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vor. Der Antragsteller war mehrfach wegen Fehlverhaltens beim Umgang mit Fremdgeldern aufgefallen. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Sch. vom 6. Juli 2006 ( ) war er wegen Untreue in mehreren Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen à 50 EUR verurteilt worden. Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer S. hatte wegen derselben Vorwürfe einen Verweis ausgesprochen und eine Geldbuße von 9.000 EUR verhängt.

7

3.

Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung sind nach wie vor erfüllt.

8

a)

Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Der Anwalt muss dazu im Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen lässt (vgl. BGH, Beschl. v. 6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Er hat dazu seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Dazu gehört insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen, aus der sich ergibt, ob und in welcher Höhe Forderungen erfüllt worden sind oder in welcher Weise sie erfüllt werden sollen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; v. 31. März 2008 - AnwZ (B) 8/07, Rdn. 9). Es darf keine Forderung auf unabsehbare Zeit offen bleiben (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271, 1272).

9

b)

Diesen Anforderungen ist der Antragsteller nicht gerecht geworden. Eine Forderungsaufstellung hat er nicht vorgelegt. Seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 12. Juni 2008 wird der Vermögensverfall überdies gesetzlich vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Tatsachen, welche die gesetzliche Vermutung widerlegen könnten, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Im Gegenteil hat der Antragsteller auch fällige Prämien für seine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht bezahlt, so dass der Versicherungsschutz am 8. November 2008 erloschen ist. Die Antragsgegnerin hat deshalb ein weiteres Widerrufsverfahren wegen Fehlens der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung eingeleitet (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Am 16. Juni 2009 sind die Kanzleiräume, welche der Antragsteller zusammen mit einem Rechtsanwalt H. gemietet hatte, zwangsgeräumt worden. Unter dem 25. Mai 2009 hat die Staatsanwaltschaft E. den Erlass eines Strafbefehls wegen Eingehungsbetruges beantragt, weil der Antragsteller im Juli 2008 unter Vorspiegelung seiner tatsächlich nicht vorhandenen Zahlungsfähigkeit den Abschluss eines Mietvertrages über diese Kanzleiräume erreicht, in den folgenden Monaten aber keinerlei Miete gezahlt habe.

10

4.

Vom Widerruf der Zulassung kann auch nicht ausnahmsweise deshalb abgesehen werden, weil die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet wären. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens schließt eine derartige Gefährdung nicht aus. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 19. Juni 2008 die selbständige Anwaltstätigkeit des Antragstellers gemäß § 35 Abs. 2 InsO freigegeben hat. Die Berufsausübung des Antragstellers unterliegt damit keinerlei externer Kontrolle und unterscheidet sich insoweit nicht von der Tätigkeit eines anderen (Einzel-)Anwalts, der in Vermögensverfall geraten ist.

11

5.

Der Senat konnte mündlich verhandeln und in der Sache entscheiden, weil der ordnungsgemäß geladene Antragsteller sein Ausbleiben nicht hinreichend entschuldigt hat. Der bisher nur angekündigte Verzicht auf die Zulassung ist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.

Ganter
Frellesen
Lohmann
Frey
Hauger

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