Beschl. v. 07.11.2013, Az.: 5 StR 421/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
BGH - 23.10.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Untreue
hier: Anhörungsrüge
BGH, 07.11.2013 - 5 StR 421/13
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2013
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24. April 2013 mit Beschluss vom 23. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 5. November 2013 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Basdorf
Sander
Schneider
Berger
Bellay
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