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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.11.2013, Az.: 5 StR 421/13
Begründetheit einer Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.11.2013
Referenz: JurionRS 2013, 49021
Aktenzeichen: 5 StR 421/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BGH - 23.10.2013

Rechtsgrundlage:

§ 356a StPO

Verfahrensgegenstand:

Untreue
hier: Anhörungsrüge

BGH, 07.11.2013 - 5 StR 421/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24. April 2013 mit Beschluss vom 23. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schriftsatz vom 5. November 2013 eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben.

2

Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Basdorf

Sander

Schneider

Berger

Bellay

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