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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.11.2013, Az.: 1 StR 235/13
Gewährung des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.R.e. Verurteilung u.a. wegen Vergewaltigung und schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.11.2013
Referenz: JurionRS 2013, 49195
Aktenzeichen: 1 StR 235/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BGH - 02.10.2013

LG Bayreuth - 23.01.2013

Verfahrensgegenstand:

Vergewaltigung u.a.
hier: Anhörungsrüge

BGH, 07.11.2013 - 1 StR 235/13

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2013 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 2. Oktober 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 23. Januar 2013, mit welchem der Beschwerdeführer wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und im Übrigen freigesprochen worden ist, auf Antrag des Generalbundesanwalts durch Beschluss vom 2. Oktober 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Verurteilten, mit der er geltend macht, er sei zu Unrecht verurteilt worden und ihm liege keine Beschlussbegründung vor.

2

Die Voraussetzungen des § 356a StPO sind nicht gegeben. Der Senat hat bei seiner Entscheidungsfindung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwendet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Der Beschluss des Senats beinhaltet, dass die Revision aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 7. Juni 2013 zutreffend dargelegten und durch die Gegenerklärungen des Verurteilten vom 1., 4. und 16. Juli 2013 nicht entkräfteten Gründen der Erfolg versagt bleibt. Dass der Verwerfungsbeschluss keine weitere Begründung enthält, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 - 1 StR 581/10). Art. 103 Abs. 1 GG zwingt die Gerichte nicht dazu, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden.

Wahl

Rothfuß

Graf

Cirener

Radtke

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