Beschl. v. 07.11.2011, Az.: V ZR 237/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Leipzig - 27.01.2011 - AZ: 4 O 2477/09
OLG Dresden - 09.06.2011 - AZ: 8 U 322/11
nachgehend:
BGH, 07.11.2011 - V ZR 237/11
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger zu 2 wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen, soweit er das Zwangsversteigerungsverfahren 472 K 1124/08 des Amtsgerichts Leipzig betrifft.
Gründe
2. Der nach § 769 ZPO zulässige Antrag der Kläger auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet, soweit er die einstweilen eingestellte Zwangsversteigerung des Grundstücks des Klägers zu 2 (472 K 1124/08 AG Leipzig) betrifft. Dieses Verfahren könnte die Beklagte zwar jederzeit fortsetzen. Die Kläger haben aber nicht dargelegt, dass dies geschehen oder in absehbarer Zeit zu erwarten ist und woraus sich das ergibt.
Krüger
Schmidt-Räntsch
Roth
Brückner
Weinland
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