Beschl. v. 07.10.2013, Az.: V ZB 198/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Berlin-Wedding - 21.06.2012 - AZ: 30 K 51/12
LG Berlin - 29.10.2012 - AZ: 82 T 364, 365, 388, 498/12
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
RÜ 2013, 769
BGH, 07.10.2013 - V ZB 198/12
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele
beschlossen:
Tenor:
Der Senatsbeschluss vom 16. Mai 2013 wird nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass es in Rn. 28, Zeile 1 richtig lautet:
Die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung der Teilungsversteigerung liegen vor.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch
Czub
Kazele
Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 16.05.2013 - AZ: V ZB 198/12
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