Beschl. v. 07.10.2010, Az.: V ZB 21/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Bingen - 03.07.2009 - AZ: 23 C 29/08
LG Koblenz - 17.12.2009 - AZ: 2 S 59/09
Rechtsgrundlage:
BGH, 07.10.2010 - V ZB 21/10
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. Oktober 2010
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richterin Dr. Stresemann,
die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und
die Richterin Dr. Brückner
beschlossen:
Tenor:
Infolge der Klagerücknahme ist das Rechtsbeschwerdeverfahren gegenstandslos (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 1995, 956).
Den (deklaratorischen) Beschluss nach § 269 Abs. 3 ZPO gegebenenfalls zu erlassen, ist Sache des Berufungsgerichts. Dabei weist der Senat darauf hin, dass zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auch die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zählen (vgl. OLG Frankfurt, aaO), wobei eine abweichende Kostenverteilung in einem (auch außergerichtlichen) Vergleich der gesetzlichen Kostenfolge vorgeht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 269 Rn. 18a mwN).
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 97.488 €.
Krüger
Stresemann
Czub
Roth
Brückner
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