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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.10.2010, Az.: IX ZB 53/10
Beantragung der Entlassung eines Treuhänders beim Insolvenzgericht aus wichtigem Grund durch einzelne Gläubiger
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25606
Aktenzeichen: IX ZB 53/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Rosenheim - 12.11.2009 - AZ: IK 136/09

LG Traunstein - 12.02.2010 - AZ: 4 T 406/10

Fundstellen:

NZI 2010, 980-981

WM 2010, 2232-2233

BGH, 07.10.2010 - IX ZB 53/10

Redaktioneller Leitsatz:

Die Insolvenzordnung gewährt kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, den Treuhänder nicht abzuberufen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 7. Oktober 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 11. Februar 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der weitere Beteiligte zu 1 ist Treuhänder in dem am 4. Mai 2009 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. In der Gläubigerversammlung am 16. Juli 2009 beantragte ein Bevollmächtigter der weiteren Beteiligten zu 2 (fortan: Gläubigerin), der zugleich für zwei weitere Gläubiger handelte, einen anderen Treuhänder zu bestellen. Bei der Abstimmung stimmten diese drei Gläubiger, die 82,6 % der Forderungsbeträge innehatten, für diesen Antrag, drei weitere Gläubiger stimmten dagegen. Der Bevollmächtigte der Gläubigerin beantragte sodann die Entlassung des Treuhänders aus wichtigem Grund, und zwar unter Hinweis darauf, dass eine Begründung nachgereicht werde. Nach schriftsätzlicher Bitte um Fristverlängerung begründete er den Antrag mit Schriftsätzen vom 24. Juli 2009, vom 29. September 2009 und vom 15. Oktober 2009.

2

Mit Beschluss vom 12. November 2009 hat das Insolvenzgericht den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist als unzulässig verworfen worden. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin die Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen erreichen.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Voraussetzung der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist, dass für den Rechtsbeschwerdeführer das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet war (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239; v. 5. Februar 2009 - IX ZB 187/08, ZIP 2009, 529 Rn. 2; v. 25. Juni 2009 - IX ZB 84/08, Rn. 1). Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht (§ 6 Abs. 1 InsO).

4

Das ist hier nicht der Fall. Zwar steht dann, wenn die Gläubigerversammlung die Entlassung des Treuhänders aus wichtigem Grund beantragt hat, jedem einzelnen Gläubiger die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags zu (§ 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 2 Satz 2 InsO). Vorliegend hat jedoch nicht die Gläubigerversammlung die Abberufung des Treuhänders beantragt. Vielmehr hat der Gläubiger (oder haben die drei durch dessen Bevollmächtigten vertretenen Gläubiger) den Antrag gestellt. Schon ein Antragsrecht des einzelnen Gläubigers ist in § 59 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht vorgesehen. Der "Antrag" eines einzelnen Gläubigers stellt nicht mehr als eine Anregung an das Insolvenzgericht dar, von Amts wegen tätig zu werden. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, den Treuhänder nicht abzuberufen, gewährt die Insolvenzordnung nicht.

5

Die Rechtsbeschwerde zieht nicht in Zweifel, dass die sofortige Beschwerde der Gläubigerin nach der Insolvenzordnung nicht statthaft war. Sie meint jedoch, dies sei auf Verfahrensfehler des Insolvenzgerichts zurückzuführen. Dieses sei verpflichtet gewesen, rechtzeitig in der Gläubigerversammlung darauf hinzuweisen, dass die Gläubigerversammlung über die Abberufung des Treuhänders beschließen müsse. Angesichts der Summenmehrheit, über die die drei Gläubiger verfügt hätten, wäre ein entsprechender Beschluss gefasst worden (vgl. § 76 Abs. 2 InsO). Der Verstoß gegen die Hinweispflicht verletze die Gläubigerin in eigenen Rechten. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) folge aus der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, insbesondere dem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip).

6

Die Ansicht der Rechtsbeschwerde trifft nicht zu. Da die Gläubigerversammlung keinen Abberufungsantrag gestellt hat, steht den einzelnen Gläubigern kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts zu, den Treuhänder nicht abzuberufen. Von einem verfassungsrechtlich erheblichen Verfahrensverstoß des Insolvenzgerichts kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil über einen erst im Termin gestellten und überdies nicht begründeten Antrag nicht hätte beschlossen werden dürfen. § 59 InsO sieht keine "Abwahl" des Insolvenzverwalters oder Treuhänders vor, sondern eine Entlassung aus wichtigem Grund, dessen Vorliegen vom Insolvenzgericht auch dann zu prüfen ist, wenn die Gläubigerversammlung und nicht nur ein einzelner Gläubiger die Entlassung beantragt. Es steht dem Gläubiger im Übrigen frei, die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu beantragen (§ 75 Abs. 1 Nr. 3 InsO) und einen Beschluss nach § 59 Abs. 1 Satz 2 InsO herbeizuführen.

Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape

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