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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.09.2010, Az.: IX ZA 31/10
Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung eines Landgerichts zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe in den dort anhängigen Verfahren auf Anordnung des Bundesgerichtshofs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 23533
Aktenzeichen: IX ZA 31/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Offenburg - 23.06.2010 - AZ: 1 O 1/08

BGH, 07.09.2010 - IX ZA 31/10

Redaktioneller Leitsatz:

Der Bundesgerichtshof hat keine allgemeine Kompetenz, den Instanzgerichten in laufenden Verfahren Anweisungen zu erteilen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser,
die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 7. September 2010
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf Beiordnung der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte K. und Dr. M. wird abgelehnt.

Gründe

1

Prozesskostenhilfe und Beiordnung sind zu versagen, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Der Antragsteller möchte offenbar erreichen, dass der Bundesgerichtshof anordnet, das Landgericht Offenburg solle ihm in den dort anhängigen Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligen. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Gemäß § 133 GVG ist der Bundesgerichtshof in Zivilsachen lediglich zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision, der Sprungrevision, der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde. Der Antragsteller hat keine Entscheidung des Landgerichts Offenburg zu benennen vermocht, die mit einem dieser Rechtsmittel angegriffen werden kann. Eine allgemeine Kompetenz, den Instanzgerichten in laufenden Verfahren Anweisungen zu erteilen, hat der Bundesgerichtshof nicht.

2

Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape

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