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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.09.2010, Az.: AnwZ (B) 38/10
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde gegen den Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach Ablauf der Rechtsmitteleinlegungsfrist
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 23826
Aktenzeichen: AnwZ (B) 38/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Dresden - 12.05.2010 - AZ: AGH 10/09 (II)

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 07.09.2010 - AnwZ (B) 38/10

Redaktioneller Leitsatz:

Die nach § 215 Abs. 2 BRAO, § 42 Abs. 1 BRAO a.F. statthafte sofortige Beschwerde ist gemäß § 42 Abs. 4 S. 1 BRAO a.F. innerhalb der Frist von zwei Wochen einzulegen.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie
die Rechtsanwältin Kappelhoff und
Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas
am 7. September 2010
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller ist seit dem 8. Januar 2001 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 8. Juli 2009 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mit Beschluss des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Mai 2010 zurückgewiesen worden.

2

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach § 215 Abs. 2 BRAO, § 42 Abs. 1 BRAO a.F. statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen (§ 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO a.F.) eingelegt worden ist. Der angefochtene Beschluss ist am 22. Mai 2010 zugestellt worden; die sofortige Beschwerde ist am 8. Juni 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangen.

3

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 201 Abs. 1 BRAO a.F., § 13a Abs. 1 FGG analog.

Tolksdorf
Roggenbuck
Lohmann
Kappelhoff
Quaas

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