Beschl. v. 07.09.2010, Az.: 3 StR 314/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Duisburg - 17.03.2010
Verfahrensgegenstand:
Gefährliche Körperverletzung
BGH, 07.09.2010 - 3 StR 314/10
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. September 2010
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 17. März 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil kein Hang zum übermäßigen Alkoholkonsum festgestellt ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Landgericht den symptomatischen Zusammenhang zwischen einem eventuellen Hang und der Tat rechtsfehlerfrei verneint hat (vgl. dazu Fischer, StGB 57. Aufl. § 64 Rn. 13 mwN).
Sost-Scheible
von Lienen
Hubert
Schäfer
Mayer
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