Beschl. v. 07.09.2010, Az.: 3 StR 308/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Duisburg - 03.03.2010
Verfahrensgegenstand:
zu 1.: Beteiligung an einer Schlägerei
zu 2.: Totschlag
BGH, 07.09.2010 - 3 StR 308/10
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 7. September 2010
einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. März 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Zur Revision des Angeklagten Y. bemerkt der Senat ergänzend: Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen setzte der Angeklagte das Messer ein, um in der verabredeten tätlichen Auseinandersetzung mit den Nebenklägern und dem später Getöteten deren zahlenmäßige Überlegenheit auszugleichen und diese so zu "besiegen". Einer Rechtfertigung durch Notwehr (§ 32 StGB) steht deshalb bereits fehlender Verteidigungswille entgegen.
Sost-Scheible
von Lienen
Hubert
Schäfer
Mayer
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