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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.08.2012, Az.: 2 StR 313/12
Abstellen auf das in der Tat zum Ausdruck gekommene Unrecht sowie auf allgemeine Strafzumessungserwägungen im Jugendstrafrecht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 25058
Aktenzeichen: 2 StR 313/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Gießen - 26.03.2012

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub

BGH, 07.08.2012 - 2 StR 313/12

Redaktioneller Leitsatz:

Auch bei der Bemessung einer wegen Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe ist deren Höhe vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 26. März 2012 wird

    1. a)

      der Schuldspruch dahingehend neu gefasst, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist,

    2. b)

      der Strafausspruch aufgehoben, soweit es den Angeklagten betrifft.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Berichtigung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO), führt lediglich entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu dessen Berichtigung. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.

3

Ohne Rechtsfehler ist die Jugendkammer zwar davon ausgegangen, dass jedenfalls wegen der Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich ist. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Erwägungen, mit denen sie die Höhe der verhängten Jugendstrafe begründet hat. Die Urteilsgründe stellen im Wesentlichen - wie bei der Strafzumessung nach Erwachsenenstrafrecht - auf das in der Tat zum Ausdruck gekommene Unrecht sowie auf allgemeine Strafzumessungserwägungen nach § 46 Abs. 2 StGB ab. Sie erwähnen den Erziehungsgedanken als dem für die Strafzumessung bei einem Jugendlichen maßgeblichen Kriterium nicht. Dies lässt besorgen, dass sich die Jugendkammer bei der Bemessung der Jugendstrafe nicht vorrangig am Erziehungsgedanken orientiert hat (§ 18 Abs. 2 JGG). Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, ohne dass es noch darauf ankäme, ob das Landgericht den Umstand, der Angeklagte habe - völlig inakzeptabel - zur Begleichung seiner Schulden kriminelle Wege eingeschlagen (UA S. 10), zu seinen Lasten berücksichtigen durfte (§ 46 Abs. 3 StGB).

VRiBGH Becker ist wegen Erholungsurlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer

Fischer

Krehl

Ott

Schmitt

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