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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.08.2012, Az.: 2 StR 218/12
Voraussetzungen für das Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit bei vorsätzlichen Tötungsdelikten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.08.2012
Referenz: JurionRS 2012, 23629
Aktenzeichen: 2 StR 218/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Limburg - 29.11.2011

Rechtsgrundlage:

§ 20 StGB

Fundstellen:

NStZ 2013, 31-33

NStZ-RR 2013, 164

Verfahrensgegenstand:

Mord

BGH, 07.08.2012 - 2 StR 218/12

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Ob eine affektive Erregung, die bei vorsätzlichen Tötungsdelikten eher normaltypisch ist, einen solchen Grad erreicht hat, dass sie zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung und damit zu einem Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB geführt hat, ist anhand von tat- und täterbezogenen Merkmalen zu beurteilen, die als Indizien für und gegen die Annahme eines schuldrelevanten Affekts sprechen können.

  2. 2.

    Diese Indizien sind dabei im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung zu beurteilen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. August 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn - Schwurgerichtskammer - vom 29. November 2011 aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Schwurgerichtskammer des Landgerichts Gießen zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil vom 11. August 2010 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat mit Beschluss vom 6. April 2011 auf eine Verfahrensrüge des Angeklagten aufgehoben, die den Ausschluss eines zur Schuldfähigkeit vernommenen Sachverständigen zum Gegenstand hatte. Das Landgericht hat nun den Angeklagten erneut wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Ehe des griechischstämmigen Angeklagten und seiner griechischen Frau D. seit Jahren durch Streitigkeiten und Auseinandersetzungen belastet. Diese lagen darin begründet, dass die in Griechenland lebende Familie der Ehefrau diese drängte, wieder dorthin zurückzukehren. Die Ehefrau des Angeklagten war insbesondere unzufrieden mit dem Umstand, dass der Angeklagte erwerbslos war und die drei gemeinsamen, 2005, 2008 und 2009 geborenen Kinder nur durch die finanzielle Unterstützung seiner Eltern ernähren konnte. Sie beschimpfte den Angeklagten des Öfteren - auch im Beisein Dritter - als "Waschlappen" und warf ihm vor, "kein richtiger Mann" zu sein. Auch ohrfeigte sie ihn und warf mit Gegenständen nach ihm. Der Angeklagte, bei dem es sich um eine aggressionsgehemmte, übermäßig angepasste Persönlichkeit handelt, nahm die verbalen und auch die körperlichen Attacken stets duldend hin, allenfalls schrie er gelegentlich zurück. Bereits in 2006 äußerte sie Scheidungsabsichten und erwog immer wieder, nach Griechenland zurückzukehren.

3

Im Mai 2009 hielten sich der Angeklagte und seine Ehefrau im Urlaub in Bad C. auf, um ihre Beziehung zu überdenken. Die Streitigkeiten und die Demütigungen von D. gegenüber dem Angeklagten setzten sich jedoch unverändert fort. Am Tattag, dem 16. Mai 2009, kam es in der Ferienwohnung, in der beide sich zu diesem Zeitpunkt alleine aufhielten, erneut zu einem heftigen Streit. Im Verlauf des Streits erklärte D. dem Angeklagten, sie werde ihn verlassen. Sie habe einen neuen Partner, der bereit sei, sie zu versorgen und mit ihr und den drei Kindern nach Griechenland zu gehen. Schließlich ohrfeigte sie den Angeklagten und wandte ihm sodann den Rücken zu.

4

Der Angeklagte erkannte nunmehr, dass auch der gemeinsame Urlaub keine Versöhnung mit seiner Ehefrau gebracht hatte und fasste den Entschluss, seine kräftige und durchsetzungsstarke Ehefrau mit einem Angriff von hinten zu überraschen, um sie zu töten. Der Angeklagte legte D. in Umsetzung dieses Plans den zuvor von seiner Hose gezogenen Gürtel um den Hals, verdrehte die beiden Enden des Gürtels an der linken Halsvorderseite und zog sie mit erheblicher Gewalt zu. Bei dem Versuch, sich zur Wehr zu setzen, schlug D. mit dem Gesicht gegen die Küchenwand. Frühestens nach 20 Sekunden war sie bewusstlos. Der Angeklagte hielt den massiven Zug auf dem Gürtel durchgängig über drei Minuten hinweg aufrecht. Schließlich sackte D. nach hinten in sich zusammen und verstarb infolge der Drosselung. Der Angeklagte erkannte anhand der Blaufärbung des Gesichts, dass sie tot war. Sodann entnahm er aus der Küche ein Messer und fügte sich selbst und D. an beiden Unterarmen Schnittwunden zu, um ein für ihn günstigeren Geschehensablauf vorzutäuschen. Anschließend steckte er das Messer ein und erbrach sich. Er wechselte seine blutverschmierte Hose, nahm seine Papiere, das Mobiltelefon sowie seine Wohnungsschlüssel und verließ die Wohnung. Am Folgetag wurde er wegen seines auffälligen Verhaltens am Hauptbahnhof in F. einer Personenkontrolle unterzogen, die zu seiner Festnahme führte.

5

Das Landgericht hat das Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) verneint. Dabei war die Strafkammer von zwei psychiatrischen Sachverständigen beraten, von denen Dr. M. das Vorliegen eines kurzzeitigen, auf das unmittelbare Tatgeschehen beschränkten Affekts im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung nicht sicher ausschließen konnte, während Prof. O. dies sicher verneinte.

II.

6

1. Die Ausführungen zur Verneinung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ob die affektive Erregung, die bei vorsätzlichen Tötungsdelikten eher normaltypisch ist, einen solchen Grad erreicht hat, dass sie zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung und damit zu einem Eingangsmerkmal im Sinne von § 20 StGB geführt hat, ist anhand von tat- und täterbezogenen Merkmalen zu beurteilen, die als Indizien für und gegen die Annahme eines schuldrelevanten Affekts sprechen können. Diese Indizien sind dabei im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2008, 510, 512).

7

a) Das Landgericht hat bei der Verneinung einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung maßgeblich darauf abgestellt, dass der Angeklagte bei der gesamten Tatausführung planerisch gehandelt habe, indem er seine wehrhafte Ehefrau bewusst von hinten angegriffen habe. Insbesondere die Zeitdauer des Tatgeschehens spreche gegen das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung. Der Angeklagte habe den sich über Minuten hinziehenden Drosselvorgang aufrechterhalten; ein typischer, explosionsartiger Emotionsdurchbruch liege nicht vor. Während der Tatausführung habe er die Reaktionen seiner Ehefrau wahrzunehmen vermocht. Seine Erinnerung an den Tathergang sei konstant erhalten. Auch fehle es an einem Auslöser für einen Affektdurchbruch, da es sich bei dem unmittelbaren Tatvorgeschehen um eine alltägliche Streitsituation gehandelt habe. Scheidungsabsichten habe seine Ehefrau bereits Jahre zuvor geäußert und eine Rückkehr nach Griechenland immer wieder in Erwägung gezogen. Unmittelbar nach der Tat sei der Angeklagte erneut planerisch tätig geworden, indem er seiner Ehefrau und sich selbst Schnittverletzungen zugefügt habe, um die rekonstruierbaren Handlungsabläufe zu "verwischen". Der Angeklagte habe sich nicht von der Tat erschüttert gezeigt, sondern habe nach der Tat situationsadäquat seine Hose gewechselt, seine Papiere, Wohnungsschlüssel und sein Handy an sich genommen, bevor er die Wohnung verlassen habe (UA S. 51 ff.).

8

b) Diese Urteilsausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht einzelne für bzw. gegen die Annahme eines schuldrelevanten Affekts sprechende Indizien übersehen oder falsch gewichtet hat und infolgedessen zu einer rechtsfehlerhaften Gesamtwürdigung gelangt ist.

9

aa) So findet die der Tatbegehung unmittelbar vorausgegangene Ohrfeige durch die Ehefrau keine Erwähnung. Dies lässt besorgen, dem Landgericht könnte aus dem Blick geraten sein, dass dieser körperliche Übergriff, der auch im Rahmen der gutachterlichen Erwägungen keine Berücksichtigung findet, etwa im Zusammenwirken mit der Äußerung, mit einem neuen Partner und den gemeinsamen Kindern nach Griechenland gehen zu wollen, eine affektauslösende Wirkung gehabt haben könnte. Einer dahingehenden Deutung steht dabei nicht entgegen, dass es bereits des Öfteren zu körperlichen Übergriffen durch die Ehefrau des Angeklagten gekommen war und diese in der Vergangenheit bereits Scheidungsabsichten geäußert hatte, ohne dass dies zu gewalttätigen Reaktionen des Angeklagten geführt hätte. Angesichts der dargelegten Tatvorgeschichte ist es durchaus vorstellbar, dass sich bei dem Angeklagten über eine längere Zeit eine Affektverfassung aufgebaut hat, die sich - begünstigt durch die wiederholten Demütigungen und die angewendete Gewalt am Tattag, die womöglich das "Fass zum Überlaufen" gebracht haben - in der Tat ein Ventil gesucht hat (vgl. BGH NStZ 2006, 511 [BGH 28.03.2006 - 4 StR 575/05]; s. auch im Zusammenhang mit § 213 StGB BGH NStZ 2011, 339 [BGH 21.12.2010 - 3 StR 454/10]). Aus diesem Grund hätte sich die Schwurgerichtskammer ausdrücklich auch mit dem Umstand der körperlichen Gewaltausübung gegenüber dem Angeklagten unmittelbar vor der Tat auseinandersetzen müssen.

10

bb) Die dem Angeklagten vorgeworfene Tat ist ihm aufgrund seines übermäßig angepassten, duldendlabilen und aggressionsgehemmten Charakters (UA S. 52) persönlichkeitsfremd. Auch dieser Umstand stellt ein mögliches Indiz für eine affektbedingte tiefgreifende Bewusstseinsstörung des Angeklagten dar, das das Landgericht in seine Überlegungen hätte einbeziehen müssen. Dies gilt umso mehr, als das Urteil keinen bestimmenden Auslöser für die begangene Tat benennt. Dass der Angeklagte nach der Äußerung seiner Ehefrau, sie werde mit einem neuen Partner und den gemeinsamen Kindern nach Griechenland gehen, nunmehr die Erfolglosigkeit der Bemühungen um eine Beilegung der Streitigkeiten trotz des gemeinsamen Versöhnungsurlaubs erkannte (UA S. 13), hat das Landgericht nämlich nicht als einen tatauslösenden Umstand, sondern - ohne dies näher auszuführen - lediglich als eine alltägliche Streitsituation angesehen (UA S. 54). Warum es trotz einer wieder vorkommenden Auseinandersetzung bei einem nicht gewaltgeneigten, sich eher zurückziehenden und nicht auf eine Streitaustragung bedachten Angeklagten zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, ohne dass dies auf einen Affekt zurückzuführen ist, erläutert das Landgericht insoweit nicht. Letztlich bleibt so unklar, wie es angesichts der aggressionsgehemmten Persönlichkeit des Angeklagten bei Nichtvorliegen eines schuldrelevanten Affekts zu der Tat kommen konnte.

11

cc) Soweit das Landgericht Anhaltspunkte für einen affekttypischen markanten Zeitpunkt der Realisierung der Tat und der Erschütterung über das eigene Tun vermisst (UA S. 53), lässt es außer Betracht, dass der Angeklagte in der unmittelbar auf die Tat folgenden Phase mit dem Erbrechen eine möglicherweise insoweit relevante unwillkürliche körperliche Reaktion gezeigt hat. Ebenso setzt es sich nicht mit dem Umstand auseinander, dass der Angeklagte am darauffolgenden Tag der Bundespolizei am Hauptbahnhof in F. wegen seines auffälligen Verhaltens und seines derangierten Äußeren auffiel. So bleibt unerörtert, ob dies Rückschlüsse auf den inneren Zustand des Angeklagten zulässt und damit womöglich die Annahme von Betroffenheit und Erschütterung nach Realisierung der Tat in Betracht kommt.

12

dd) Schließlich begegnet auch die Annahme des Landgerichts, die Dauer des dreiminütigen Drosselvorgangs spreche entscheidend gegen die von dem Sachverständigen Dr. M. für nicht ausschließbar angesehene kurzzeitige tiefgreifende Bewusstseinsstörung, rechtlichen Bedenken. Sie verliert aus dem Blick, dass die Zeitdauer des Drosselns dieser Tötungsart immanent ist und für sich gesehen der Annahme eines explosionsartigen Emotionsdurchbruchs nicht entgegensteht. Dass sich von vornherein eine affektausgelöste Tötung durch Erdrosseln über einen Zeitraum von drei Minuten nicht erstrecken kann, versteht sich jedenfalls nicht von selbst und hätte deshalb näherer Begründung bedurft.

13

ee) Die aufgeführten Mängel in der Gesamtwürdigung des Landgerichts führen - jedenfalls in ihrem Zusammenwirken - zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei vollständiger Berücksichtigung und hinreichender Gewichtung der erheblichen Umstände zur Annahme einer affektbedingten erheblich verminderten Schuldfähigkeit gekommen wäre.

14

c) Dies zieht die Aufhebung des Urteils auch im Schuldspruch nach sich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Schwurgericht bei rechtsfehlerfreier Prüfung der Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit nicht zu einer Verurteilung wegen (Heimtücke-)Mordes gekommen wäre.

15

2. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. Der Senat weist darauf hin, dass der neue Tatrichter zur Prüfung des Vorliegens einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit einen mit der Sache bisher nicht befassten psychiatrischen Sachverständigen beauftragen sollte.

Becker

Fischer

Schmitt

Krehl

Ott

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