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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.2015, Az.: 3 StR 190/15
Tateinheit der Ausführungshandlungen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (hier: Verkauf und Auslieferung der Betäubungsmittel)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 21187
Aktenzeichen: 3 StR 190/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Verden - 25.11.2014

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 07.07.2015 - 3 StR 190/15

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 25. November 2014 dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig ist und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt wird.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die konkurrenzrechtliche Einordnung des Tatgeschehens als zwei eigenständige, real konkurrierende Delikte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3

Nach den Feststellungen fasste der Angeklagte den Entschluss, sich im großen Stil Amphetamin und Ecstasy zu verschaffen, das er gewinnbringend über das Internet verkaufen wollte. Seinem Vorhaben entsprechend erwarb er von einem unbekannt gebliebenen Dritten knapp 20 kg Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von über 15,8 kg Amphetaminsulfat. Durch eine weitere Bestellung verschaffte er sich etwa 1,48 kg Ecstasy mit einer Wirkstoffmenge von mehr als 1,39 kg MDMA-HCl. Am 18. März 2014 brachte der Angeklagte insgesamt 37 Briefe, die er an Besteller der Betäubungsmittel im In- und Ausland verschicken wollte, zu einem Briefkasten und warf sie dort ein; 30 Briefe enthielten einen Teil des Amphetaminvorrats, sieben Briefe einen Teil des Ecstasys.

4

Durch die einheitliche Briefaufgabe fielen die bezüglich des gewinnbringenden Verkaufs des Amphetamin- und Ecstasyvorrats zunächst selbständigen Delikte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Handlungsteil - der Auslieferung der Betäubungsmittel (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 162) - zusammen. Die Teilidentität der jeweiligen tatbestandlichen Ausführungshandlungen verknüpft beide Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur (gleichartigen) Tateinheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2011 - 3 StR 485/10, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 11; vom 27. Juni 2008 - 3 StR 212/08, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 7).

5

§ 265 StPO steht der entsprechenden Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den Vorwurf zweier tateinheitlicher Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht effektiver als geschehen hätte verteidigen können.

6

2. Die Änderung des Schuldspruchs hat den Fortfall der vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen zur Folge. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - 2 StR 294/12, Rn. 5) kann die Gesamtstrafe jedoch als Einzelstrafe bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht allein aufgrund der geänderten Konkurrenzverhältnisse eine niedrigere Strafe verhängt hätte, weil eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei - wie hier unverändertem Schuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung bildet (BGH, Urteile vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 184; vom 28. Oktober 2004 - 3 StR 460/03, Rn. 64; Beschluss vom 6. Dezember 2012 - 2 StR 294/12, Rn. 5).

7

3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Becker

Pfister

Hubert

Mayer

Gericke

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