Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.2011, Az.: IX ZB 128/08
Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Falle einer vollinhaltlichen Kenntnisnahme des Vorbringens durch das Gericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.07.2011
Referenz: JurionRS 2011, 20394
Aktenzeichen: IX ZB 128/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Wuppertal - 24.01.2008 - AZ: 145 IN 319/07

LG Wuppertal - 21.04.2008 - AZ: 6 T 199/08

BGH - 17.02.2011 - AZ: IX ZB 128/08

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 07.07.2011 - IX ZB 128/08

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und
die Richterin Möhring
am 7. Juli 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 17. Februar 2011 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Gründe

1

1.

Soweit die Anhörungsrüge einen Gehörsverstoß darin sieht, dass der Senat die behauptete Gehörsverletzung durch das Beschwerdegericht nicht behoben habe, ist sie unzulässig. Denn sie macht eine "neue und eigenständige" Gehörsverletzung im Rechtsbeschwerdeverfahren insoweit nicht geltend. Eine Anhörungsrüge kann mit Erfolg nicht darauf gestützt werden, dass dem Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Überprüfung des in der Vorinstanz erfolgten Gehörsverstoßes ein Rechtsfehler unterlaufen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW 2008, 2126 - Rn. 2 ff; vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 f Rn. 5).

2

2.

Soweit mit der Anhörungsrüge beanstandet wird, der Senat habe selbst gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, ist sie unbegründet. Der Senat hat das rechtliche Gehör des Schuldners nicht verletzt.

3

Das als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat vollinhaltlich zur Kenntnis genommen, ohne daraus die von dem Erinnerungsführer befürworteten Schlussfolgerungen herzuleiten. Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269, 286 [BVerfG 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85]). Aus dem Prozessgrundrecht folgt auch keine Pflicht der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328, Rn. 5).

4

Auch ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]). Der Senat hat in der Beratung am 17. Februar 2011 das Vorbringen der Schuldnerin in vollem Umfang darauf geprüft, ob ein Zulässigkeitsgrund im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt ist. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Darlegung für nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Rechtsbeschwerde verwerfenden Beschluss eine kurze Begründung beigefügt.

5

Die Anhörungsrüge wiederholt im Wesentlichen lediglich den Vortrag, der sich schon aus der Begründung der Rechtsbeschwerde ergibt. Eine nochmalige Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen, das der Senat schon in dem Beschluss vom 17. Februar 2011 beschieden hat, erübrigt sich. Neu wird in der Anhörungsrüge beanstandet, das Beschwerdegericht habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass der Schuldner sich am 3. Februar 2008 aus einem Nebenwohnsitz nach England abgemeldet habe. Diesen Umstand konnte das Beschwerdegericht jedoch nicht berücksichtigen, wie sich auch aus der Rechtsbeschwerdebegründung ergibt, weil der Rechtsbeschwerdeführer dies erst im Rechtsbeschwerdeverfahren vorgetragen hat.

Kayser
Raebel
Pape
Grupp
Möhring

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.