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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.2010, Az.: 5 StR 238/10
Spezialität des Straftatbestandes der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gegenüber dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 19958
Aktenzeichen: 5 StR 238/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lübeck - 25.03.2010

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 4 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

BGH, 07.07.2010 - 5 StR 238/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. Juli 2010
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 25. März 2010 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der tateinheitliche Schuldspruch wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt, nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tritt gegenüber der unerlaubten Einfuhr dieser Betäubungsmittel zurück (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 88 [BGH 06.11.2003 - 4 StR 270/03]).

Die danach gebotene Änderung des Schuldspruchs macht eine Aufhebung des Strafausspruchs nicht erforderlich; insbesondere hat das Landgericht bei seinen Strafzumessungserwägungen dem Angeklagten nicht angelastet, er habe durch seine Tat mehrere Gesetze verletzt.

Basdorf
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Schneider
König
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