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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.2010, Az.: 2 StR 233/10
Verwerfung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.07.2010
Referenz: JurionRS 2010, 20103
Aktenzeichen: 2 StR 233/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 22.12.2009

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere sexuelle Nötigung u. a.

BGH, 07.07.2010 - 2 StR 233/10

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. Juli 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Dezember 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe wegen besonders schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und im Fall 3 der Urteilsgründe wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan
Schmitt
Krehl
Eschelbach
Ott

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