Beschl. v. 07.07.2010, Az.: 2 StR 233/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Köln - 22.12.2009
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwere sexuelle Nötigung u. a.
BGH, 07.07.2010 - 2 StR 233/10
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 7. Juli 2010
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Dezember 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe wegen besonders schwerer sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und im Fall 3 der Urteilsgründe wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Rissing-van Saan
Schmitt
Krehl
Eschelbach
Ott
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.