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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.05.2015, Az.: I ZB 83/14
Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20850
Aktenzeichen: I ZB 83/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Oldenburg - 10.07.2014 - AZ: 8 SchH 2/13

Rechtsgrundlagen:

§ 13 ECE 188

§ 574 Abs. 2 ZPO

§ 1032 Abs. 2 ZPO

Fundstelle:

IBR 2015, 582

BGH, 07.05.2015 - I ZB 83/14

Redaktioneller Leitsatz:

Dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. November 1983 (VIII ZR 197/82, NJW 1984, 669) ist nicht der Auslegungsgrundsatz zu entnehmen, die Formulierung in einer Klausel, es "solle" ein Schiedsgericht angerufen werden, stelle eine zwingende Vereinbarung über die Anrufung einer Schlichtungsstelle dar.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2015 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Juli 2014 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 1.350.000 €

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

1. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO für begründet erachtet, weil die Parteien nach dem aufgrund ihrer Rechtswahl anwendbaren deutschen Recht keine wirksame Schiedsvereinbarung abgeschlossen hätten. Die Bestimmung in § 24 Abs. 1 des Rahmenvertrags der Parteien "in case of a dispute the parties aim to recourse to arbitration" enthalte lediglich eine Absichtserklärung, aus der sich keine Verpflichtung zur Durchführung eines Schiedsverfahrens ergebe. Eine solche folge auch nicht aus der - unterstellten - Einbeziehung der "General Conditions for Supply ECE 188" (ECE 188) in die Vereinbarung der Parteien. Gemäß § 13 ECE 188 sei zwar bei jeglichen Streitigkeiten die Durchführung eines Schiedsverfahrens vor der Internationalen Handelskammer in Paris vorgesehen. Diese allgemeine Geschäftsbedingung trete aber gegenüber dem als Individualvereinbarung vorrangigen § 24 Abs. 1 des Rahmenvertrags zurück.

3

2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert diese Beurteilung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die von der Rechtsbeschwerde behaupteten Verstöße des Oberlandesgerichts gegen die Verfahrensgrundrechte der Antragsgegnerin aus Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG und gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze liegen nicht vor.

4

a) Das Oberlandesgericht hat bei seinen Ausführungen zu § 24 Abs. 1 des Rahmenvertrags keine Verfahrensgrundrechte der Antragsgegnerin verletzt, indem es für dessen Auslegung Vortrag der Antragsgegnerin zu § 13 ECE 188 außer Acht gelassen hat.

5

aa) Das Oberlandesgericht hat sich mit dem schriftsätzlichen Vortrag der Antragsgegnerin zum Verhältnis zwischen § 24 Abs. 1 des Rahmenvertrags und § 13 ECE 188 ausdrücklich befasst. Es hat allerdings angenommen, § 24 Abs. 1 des Rahmenvertrags sei nicht, wie die Antragsgegnerin meine, im Hinblick auf § 13 ECE 188 ergänzend auszulegen, sondern enthalte eine eindeutige, dem § 13 ECE 188 widersprechende Regelung. Danach werde die Durchführung eines Schiedsverfahrens lediglich "angestrebt". Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler und erst recht keine Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Antragsgegnerin aus Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG erkennen.

6

bb) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verstößt auch nicht gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze. Dem von der Rechtsbeschwerde angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. November 1983 (VIII ZR 197/82, NJW 1984, 669) ist nicht der Auslegungsgrundsatz zu entnehmen, die Formulierung, es "solle" ein Schiedsgericht angerufen werden, stelle eine Mussbestimmung dar. In jenem Fall ließ - anders als im Streitfall - schon der Wortlaut der fraglichen Schlichtungsklausel, in jedem Fall solle zunächst die zuständige Landestierärztekammer angerufen werden, keinen Zweifel daran, dass die Anrufung der Schlichtungsstelle zwingend vereinbart war. Außerdem konnte dort aus der insoweit gleichgerichteten Interessenlage der Beteiligten geschlossen werden, dass die vorherige Anrufung der Schiedsstelle notwendige Voraussetzung sein sollte, um den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Demgegenüber geht es bei der im Streitfall erheblichen Frage, ob eine Schiedsvereinbarung abgeschlossen wurde, nicht um ein lediglich vorgelagertes Schlichtungsverfahren, sondern um den endgültigen Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs. Die Parteien haben hier auch - anders als in dem vom VIII. Zivilsenat entschiedenen Fall - in § 24 Abs. 1 des Rahmenvertrags kein konkretes Schiedsgericht benannt.

7

b) Das Oberlandesgericht hat das Verfahrensgrundrecht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör auch nicht dadurch verletzt, dass es ihren neuen Vortrag zum Ablauf der Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien im Schriftsatz vom 3. Juli 2014 als nach § 296a ZPO verspätet zurückgewiesen und die Zeugenangebote F. K. und A. T. unberücksichtigt gelassen hat.

8

aa) Die mündliche Verhandlung, auf die der von der Antragsgegnerin mit der Rechtsbeschwerde angefochtene Beschluss ergangen ist, hat am 12. Juni 2014 stattgefunden. Danach konnten Angriffs- und Verteidigungsmittel gemäß § 296a ZPO nur noch unter den Voraussetzungen der § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 ZPO vorgebracht werden. Zwar wurde den Parteien ausweislich des Sitzungsprotokolls nachgelassen, bis zum 3. Juli 2014 zu den im Termin vom 12. Juni 2014 erörterten Fragen Stellung zu nehmen. Das konnte von den Parteien aber nicht dahin verstanden werden, dass das Oberlandesgericht entgegen § 296a ZPO nach Schluss der mündlichen Verhandlung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zulassen wollte. Dem Oberlandesgericht kann auch nicht unterstellt werden, es habe unter Missachtung der Voraussetzungen von § 128 Abs. 2 ZPO in unzulässiger Weise in ein schriftliches Verfahren übergehen wollen.

9

bb) Die Beschwerde trägt auch nicht vor, dass in der mündlichen Verhandlung die Frage des Auffindens und gegebenenfalls der Einführung neuer Zeugen zu den Vertragsverhandlungen der Parteien erörtert wurde. Es fehlt daher insoweit auch an einer im Termin erörterten Frage.

10

cc) Das Oberlandesgericht hat geprüft, ob die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 3. und 4. Juli 2014 Anlass zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO geben. Es hat diese Frage aber ohne Rechtsfehler verneint. Ein Gehörsverstoß ist insoweit nicht erkennbar.

11

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch

Schaffert

Kirchhoff

Schwonke

Feddersen

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