Beschl. v. 07.05.2015, Az.: 2 StR 89/15
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Rostock - 08.12.2014
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 07.05.2015 - 2 StR 89/15
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 8. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Hinblick auf die bisher zumindest teilweise erfolgte Vollziehung des Wertersatzverfalls aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 17. August 2010 - 21 Ls 136/09 - 433 Js 28589/08 sieht der Senat von einer Einziehung in die neue Verfallsentscheidung ab. Er ist nicht durch den diesbezüglichen Antrag des Generalbundesanwalts gehindert, insgesamt durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO über die Revision zu entscheiden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Fischer
Eschelbach
Ott
Zeng
Bartel
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