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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.05.2013, Az.: IX ZR 203/11
Qualifizierung der mit dem Gesellschafter horizontal oder vertikal verbundenen Darlehensforderungen von Unternehmen als gleichgestellte Forderungen i.S.d. § 135 Abs. 1 InsO
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 38602
Aktenzeichen: IX ZR 203/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München II - 31.03.2011 - AZ: 3 O 1318/10

OLG München - 01.12.2011 - AZ: 5 U 2221/11

Rechtsgrundlage:

§ 135 Abs. 1 InsO

BGH, 07.05.2013 - IX ZR 203/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring

am 7. Mai 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Dezember 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 100.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

1. Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 21. Februar 2013 (IX ZR 32/12, WM 2013, 568 Rn. 13 ff) entschieden, dass zu den gleichgestellten Forderungen im Sinne des § 135 Abs. 1 InsO grundsätzlich auch Darlehensforderungen von Unternehmen, die mit dem Gesellschafter horizontal oder vertikal verbunden sind (vgl. zu den Einzelheiten BGH, Urteil vom 5. Mai 2008 - II ZR 108/07, ZIP 2008, 1230), gehören. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich insoweit nicht mehr.

3

2. § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO findet auch auf kurzfristige Überbrückungsdarlehen Anwendung (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - IX ZR 7/12, WM 2013, 708 Rn. 14).

4

3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten liegt nicht vor.

5

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Vill

Raebel

Lohmann

Pape

Möhring

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