Beschl. v. 07.05.2013, Az.: IV ZR 394/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG München I - 23.04.2012 - AZ: 3 O 24957/11
OLG München - 15.10.2012 - AZ: 20 U 1926/12
Rechtsgrundlage:
BGH, 07.05.2013 - IV ZR 394/12
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
am 7. Mai 2013
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 10. April 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Beklagten ist nicht begründet.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5 [BGH 20.11.2007 - VI ZR 38/07]; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635).
Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Das Vorbringen der Beklagten erschöpft sich vielmehr in einer Wiederholung der in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Argumente, die der Senat bereits bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat.
Mayen
Wendt
Felsch
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.