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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.05.2013, Az.: AnwZ (Brfg) 8/13
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.05.2013
Referenz: JurionRS 2013, 36937
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 8/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Bayern - 10.12.2012 - AZ: BayAGH I - 18/12

Fundstelle:

InsbürO 2013, 374

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 07.05.2013 - AnwZ (Brfg) 8/13

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer

am 7. Mai 2013

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. Dezember 2012 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist seit dem 7. April 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 21. August 2012 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Die Klage gegen den Widerrufsbescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

2

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.

3

1. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger beanstandet, dass der Anwaltsgerichtshof in seiner Abwesenheit verhandelt hat, obwohl er, der Kläger, krank gewesen sei und die Erkrankung durch eine Bescheinigung glaubhaft gemacht habe. Dies trifft jedoch nicht zu. Dem Schriftsatz vom 10. Dezember 2012 war kein Attest beigefügt. Ein Attest, das keine Diagnose enthält, hätte im übrigen auch nicht ausgereicht, weil es eine Überprüfung der (fehlenden) Verhandlungsfähigkeit nicht ermöglicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten strenge Anforderungen an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, Rn. 12; vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 15/11, Rn. 12).

4

2. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, in Abwesenheit des Klägers zu verhandeln, weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Voraussetzungen einer Terminsänderung nach § 227 ZPO ab (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2012 hatte der Kläger die behauptete Verhandlungsunfähigkeit weder nachprüfbar dargelegt noch glaubhaft gemacht.

5

3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

6

Der Kläger befindet sich in Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9) war der Kläger im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Tatsachen, welche geeignet wären, die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, trägt der Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht vor. Seine Ausführungen dazu, dass er größere Geldeingänge erwarte, sind insoweit unerheblich. Wie schon dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, ZVI 2007, 618 Rn. 8 m.w.N.). Die Vorkehrungen, welche der Kläger seiner Darstellung nach trifft, schließen weder aus, dass Fremdgeld in seinen Gewahrsam gelangt, noch dass Gläubiger hierauf Zugriff nehmen.

III.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser

Lohmann

Seiters

Quaas

Braeuer

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