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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.04.2016, Az.: V ZR 145/15
Beurteilung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer in Abhängigkeit von den dargelegten Zulassungsgründen; Darlegung eines Zulassungsgrunds nur für einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 18301
Aktenzeichen: V ZR 145/15
ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:070416BVZR145.15.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München II - 15.01.2015 - AZ: 3 O 4552/13

OLG München - 09.06.2015 - AZ: 13 U 488/15

BGH, 07.04.2016 - V ZR 145/15

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp
beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 13. Zivilsenat - vom 9. Juni 2015 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 75.289,20 €.

Gründe

I.

1

Die Beklagte verkaufte den Klägern mit Vertrag vom 7. September 2012 ein gebrauchtes Reihenhaus (Wohnungseigentum). Mitverkauft wurde u.a. ein Carport. In Ziff. V Abs. 2 des Kaufvertrags erklärte die Beklagte, dass das Kaufobjekt frei von Pilz- und Schimmelbefall sei. Die Haftung für Sachmängel wurde ausgeschlossen. Nachdem die Kläger von einer Schimmelproblematik der Häuser in der Wohnanlage erfahren hatten, beauftragten sie einen Sachverständigen, der eine Schimmelpilzbildung am Dach und im Sockelbereich des Hauses feststellte. Gestützt auf dieses Gutachten und wegen Feuchtigkeitseintritts in das Holz des Carports verlangen sie die Minderung des Kaufpreises in Höhe von 70.000 € und Ersatz der Kosten für das Sachverständigengutachten von 5.289,20 €.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger.

II.

3

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

4

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Das ist der Wert der nach dem beabsichtigten Rechtsmittelantrag insgesamt erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils. Für die Bestimmung der geltend zu machenden Beschwer sind allerdings solche Teile des Streitstoffs außer Acht zu lassen, zu denen ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer kann nicht unabhängig von den dargelegten Zulassungsgründen beurteilt werden. Denn die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde hängt nicht nur von der in der Revision geltend zu machenden Beschwer, sondern auch davon ab, dass die Zulassungsgründe dargelegt sind (§ 544 Absatz 2 Satz 3 ZPO). Sind Teile des Prozessstoffs rechtlich oder tatsächlich selbständig abtrennbar und deshalb einer Teilzulassung zugänglich, so muss der Wert des Beschwerdegegenstands hinsichtlich des Teils überschritten sein, für den in der Begründung eine Abänderung erstrebt und ein Zulassungsgrund dargelegt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, BauR 2006, 1338 Rn. 8, 9; Beschluss vom 13. März 2006 - I ZR 105/05, BGHZ 166, 327, 328; Senat, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721). Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist danach unzulässig, wenn der Beschwerdeführer einen Zulassungsgrund nur für einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs dargelegt hat, der ihn nicht mit mehr als 20.000 € beschwert (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05, BauR 2006, 1338 Rn. 9; Senat, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721).

5

2. So ist es hier. Die Kläger haben zwar angekündigt, ihren in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiterzuverfolgen, der ihren gesamten Klageantrag erfasst. Das macht jedoch die Darlegung von Zulassungsgründen zu Streitstoff, dessen Wert 20.000 € übersteigt, nicht entbehrlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klageforderung von 75.289,20 € sich aus einem Minderungsbetrag von 70.000 € für Mängel in zwei Bereichen des Hauses und an dem Carport sowie aus den Kosten für ein Sachverständigengutachten zu den Mängeln an dem Haus von 5.289,20 € zusammensetzt. Danach erfasst die Klage mehrere tatsächlich und rechtlich selbständige Mängelansprüche (§ 437 Nr. 2 und Nr. 3, § 441 Abs. 4, § 280 BGB). Bezüglich der abtrennbaren Teile des Streitstoffs wegen der Mängel an dem Haus haben die Kläger keine Zulassungsgründe dargelegt. Sie haben lediglich in Bezug auf den Minderungsanspruch wegen der Mängel an dem Carport einen Zulassungsgrund dargetan. Sie hätten deshab darlegen müssen, dass bereits dieser Teil der Klageabweisung sie in Höhe von mehr als 20.000 € beschwert. Daran fehlt es.

III.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO, § 47 Abs. 3 GKG.

Stresemann

Brückner

Weinland

Kazele

Haberkamp

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