Beschl. v. 07.04.2014, Az.: EnVR 1/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG München - 25.11.2010 - AZ: Kart 17/09
Rechtsgrundlage:
§ 79 Abs. 2 EnWG
BGH, 07.04.2014 - EnVR 1/11
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Raum sowie die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
am 7. April 2014
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. November 2010 ist wirkungslos.
- 2.
Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung notwendigen Auslagen des jeweiligen Gegners tragen die Beschwerdeführerin zu 75 % und die Beschwerdegegnerin zu 25 %. Die Auslagen der Bundesnetzagentur trägt diese selbst.
- 3.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
€ festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.
Gründe
Die Betroffene hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1997 - KVR 25/91, WuW/E 3109 - Herstellerleasing II). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Betroffenen und der Beschwerdegegnerin zu verteilen. Eine (teilweise) Erstattung der Auslagen der nach § 79 Abs. 2 EnWG beteiligten Bundesnetzagentur ist nicht geboten.
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 14.996.817 € festgesetzt.
Meier-Beck
Raum
Kirchhoff
Grüneberg
Bacher
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