Beschl. v. 07.04.2014, Az.: 5 StR 63/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bremen - 19.09.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung
BGH, 07.04.2014 - 5 StR 63/14
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 19. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Hinblick auf die Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend, dass auch ein Beruhen des Strafausspruchs auf dem gerügten Verfahrensfehler ausgeschlossen werden kann, nachdem das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er "sich bereits in einem frühen Verfahrensstadium umfassend geständig gezeigt" hat (UA S. 19).
Sander
Schneider
Dölp
König
Bellay
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