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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.04.2014, Az.: 5 StR 63/14
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.04.2014
Referenz: JurionRS 2014, 13690
Aktenzeichen: 5 StR 63/14
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bremen - 19.09.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchte besonders schwere räuberische Erpressung

BGH, 07.04.2014 - 5 StR 63/14

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 19. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Hinblick auf die Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend, dass auch ein Beruhen des Strafausspruchs auf dem gerügten Verfahrensfehler ausgeschlossen werden kann, nachdem das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich zugunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er "sich bereits in einem frühen Verfahrensstadium umfassend geständig gezeigt" hat (UA S. 19).

Sander

Schneider

Dölp

König

Bellay

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