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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.04.2011, Az.: V ZB 301/10
Zurückverweisung einer Rechtsbeschwerde an das Berufungsgericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 15411
Aktenzeichen: V ZB 301/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Oldenburg (Oldenburg) - 09.03.2010 - AZ: 4 C 4282/09 (IV)

LG Oldenburg - 09.09.2010 - AZ: 16 S 186/10

Fundstelle:

WuM 2011, 377

BGH, 07.04.2011 - V ZB 301/10

Redaktioneller Leitsatz:

Fehlt es einem Beschluss, durch den eine Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht, an einer Sachdarstellung, ist er aufzuheben.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. April 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger,
die Richterin Dr. Stresemann,
den Richter Dr. Czub und
die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 9. September 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 589 €.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 9. März 2010 wegen Nichterreichens der Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

2

Das gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

3

1.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Mai 2009 - V ZB 180/08, JurBüro 2009, 442; BGH, Beschluss vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; Beschluss vom 5. August 2002 - IX ZB 51/02, NJW-RR 2002, 1571; Beschluss vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/02, NJW-RR 2005, 78 [BGH 12.07.2004 - II ZB 3/03]; Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03, NJW-RR 2005, 916) müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (für Urteile vgl. auch BGH, Urteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02, MDR 2004, 289 f. mwN), wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden muss (vgl. Senat, Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR 99/05, MDR 2005, 705 [BGH 14.01.2005 - V ZR 99/04]; Beschluss vom 16. September 2010 - V ZB 95/10, Rn. 3 f.; BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03, NJW-RR 2004, 573). Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen wird, die Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, MDR 2010, 1210; Senat, Beschluss vom 16. September 2010 - V ZB 95/10, aaO). Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinn. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2005, 1030; Beschluss vom 16. September 2010 - V ZB 95/10, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03, aaO).

4

So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Ausreichende tatsächliche Angaben zum Streitgegenstand lassen sich der angegriffenen Entscheidung auch nicht in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Beschluss vom 23. April 2010 entnehmen. Zudem fehlen Angaben zum Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens und zu dem mit der Berufung verfolgten Rechtsschutzziel.

III.

5

Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Krüger
Stresemann
Czub
Brückner
Weinland

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