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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.04.2011, Az.: I ZR 20/09
Berufungsurteil wird auch bei Abweisen des Auskunftsantrags durch das Berufungsgericht aufgehoben; Aufhebung eines Berufungsurteils auch bei Abweisen des Auskunftsantrags durch das Berufungsgericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 20105
Aktenzeichen: I ZR 20/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 25.10.2007 - AZ: 21 O 23122/06

OLG München - 27.11.2008 - AZ: 29 U 5319/07

BGH - 20.01.2011 - AZ: I ZR 20/09

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 07.04.2011 - I ZR 20/09

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. April 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:

Tenor:

Das Senatsurteil vom 20. Januar 2011 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im ersten Absatz des Urteilstenors, dahin berichtigt, dass es dort statt "den Auskunftsantrag zu III 3 und 4" heißt "den Auskunftsantrag zu III 2 bis 4". Aus Rn. 10 und 36 der Entscheidungsgründe geht eindeutig hervor, dass das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben ist, als das Berufungsgericht den Auskunftsantrag zu III 2 abgewiesen hat.

Das Senatsurteil vom 20. Januar 2011 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO ferner in Rn. 23 dahin berichtigt, dass es dort statt "ab dem 12.000sten Exemplar" und "ab dem 15.000sten Exemplar" jeweils "ab dem 20.000sten Exemplar" heißt. Aus Rn. 1 des Tatbestandes ergibt sich zweifelsfrei, dass in § 6 Nr. 2 des Vertrags eine Absatzschwelle von 20.000 Exemplaren vereinbart ist.

Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Kirchhoff
Koch

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