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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.04.2011, Az.: I ZR 19/09
Bei Abweichung des vereinbarten Normseitenhonorars vom durchschnittlichen Normseitenhonorar in unangemessenen Maße i.R.e. Übersetzungsvertrages ist Veränderung der Absatzvergütung gerechtfertigt; Rechtfertigung der Veränderung der Absatzvergütung bei Abweichung des im Übersetzungsvertrag vereinbarten Normseitenhonorars vom durchschnittlichen Normseitenhonorar in unangemessenen Maße
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 19285
Aktenzeichen: I ZR 19/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 11.10.2007 - AZ: 7 O 23652/06

OLG München - 27.11.2008 - AZ: 29 U 5320/07

BGH - 20.01.2011 - AZ: I ZR 19/09

BGH, 07.04.2011 - I ZR 19/09

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Gegen ein Urteil des BGH in Zivilsachen ist die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO statthaft.

  2. 2.

    Eine Anhörungsrüge ist jedoch nicht begründet, wenn eine Gehörsverletzung nicht vorliegt. Es verletzt nicht den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör, wenn ein Senat deren Rechtsansicht nicht geteilt und in einem solchen Zusammenhang einen als übergangen gerügten Vortrag einer Partei für nicht entscheidungserheblich befunden hat.

  3. 3.

    Ein Übergehen des Vortrags, dass ein Anteil von 60% oder 70% des Erlöses aus der Verwertung von Nebenrechten nicht vollständig dem Originalautor zufließe, sondern auch seinem Verlag oder seiner Agentur, die in der Regel 30% oder 15% vom Autorenanteil erhielten, liegt nicht vor, wenn in der Entscheidung deutlich gemacht ist, dass die Beteiligung eines Übersetzers an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten mit dem Grundsatz im Einklang stehen muss, dass es erforderlich, aber auch ausreichend ist, die Übersetzervergütung auf ein Fünftel der Autorenvergütung zu ermäßigen, um der gegenüber dem Originalwerk in aller Regel nachgeordneten schöpferischen und wirtschaftlichen Bedeutung der Übersetzung gerecht zu werden, und dann entschieden worden ist, dass die angemessene Beteiligung eines Übersetzers an Erlösen, die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt, grundsätzlich ein Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes beträgt.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. April 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 20. Januar 2011 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

2

1.

Der Beklagte rügt ohne Erfolg, das Senatsurteil vom 20. Januar 2011 (I ZR 19/09, GRUR 2011, 328 = WRP 2011, 470 - Destructive Emotions) berücksichtige nicht hinreichend seinen Vortrag, das im Streitfall vereinbarte Nettoseitenhonorar von 19 € habe für sich genommen erheblich über dem im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages üblichen und angemessenen Seitenhonorar gelegen, so dass die im Streitfall vereinbarte Absatzvergütung - die unterhalb der nach Ansicht des Senats normalerweise angemessenen Absatzvergütung liegt - angemessen erscheine.

3

Der Senat hat den Vortrag des Beklagten berücksichtigt, dass die von ihm herangezogenen Empfehlungen, Gutachten und Umfragen für durchschnittliche oder mittelschwere Übersetzungen Normseitenvergütungen von 15,50 € bis 17,90 € nennen (GRUR 2011, 328 Rn. 49 [BGH 20.01.2011 - I ZR 19/09]). Dabei mag es sich um das übliche oder durchschnittliche Seitenhonorar handeln. Dieses ist nach Auffassung des Senats aber nicht mit dem angemessenen Seitenhonorar gleichzusetzen.

4

Der Senat hat ausgeführt, dass es nicht nur ein einziges angemessenes Seitenhonorar gibt, sondern eine ganze Bandbreite von Seitenhonoraren, die im Einzelfall als angemessen anzusehen sein können. Nur ein Seitenhonorar, das außerhalb dieser Bandbreite liegt, weil es vom durchschnittlichen Seitenhonorar außergewöhnlich weit abweicht, kann eine Erhöhung oder eine Verringerung der Absatzvergütung rechtfertigen. Eine Veränderung der Absatzvergütung ist dagegen nicht veranlasst, wenn das vereinbarte Normseitenhonorar zwar vom durchschnittlichen Normseitenhonorar abweicht, aber noch angemessen ist (GRUR 2011, 328 Rn. 31 [BGH 20.01.2011 - I ZR 19/09]).

5

Der Senat hat weiter ausgeführt, dass die vereinbarte Normseitenvergütung von 19 € mit Blick auf die von den Empfehlungen, Gutachten und Umfragen genannten Normseitenvergütungen von 15,50 € bis 17,90 € zwar möglicherweise als überdurchschnittlich, nicht aber als unangemessen hoch angesehen werden kann (GRUR 2011, 328 Rn. 50 [BGH 20.01.2011 - I ZR 19/09]). Er hat eine Verringerung der normalerweise angemessenen Absatzvergütung deshalb nicht für gerechtfertigt gehalten.

6

Es verletzt nicht den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör, dass der Senat seine Rechtsansicht nicht geteilt, sondern zwischen dem üblichen und einem angemessenen Seitenhonorar unterschieden hat.

7

2.

Der Beklagte macht vergeblich geltend, es verletze ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, dass der Senat ihn gemäß Ziffer II 5 des Urteilstenors verurteilt habe, dahingehend in eine Abänderung des mit dem Kläger geschlossenen Übersetzervertrages einzuwilligen, dass der Übersetzer an den Erlösen aus der Einräumung oder Übertragung von Rechten auf Dritte mit einem Fünftel des Autorenanteils beteiligt sei. Der Senat habe seinen Vortrag nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Anteil von 60% bzw. 70% des Erlöses aus der Verwertung von Nebenrechten nicht vollständig dem Originalautor zufließe, sondern auch seinem Verlag bzw. seiner Agentur, die in der Regel 30% bzw. 15% vom Autorenanteil erhielten.

8

Das vom Beklagten als übergangen gerügte Vorbringen ist nicht entscheidungserheblich für seine Verurteilung gemäß Ziffer II 5 des Urteilstenors. Der Senat hat deutlich gemacht, dass die Beteiligung des Übersetzers an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten mit dem Grundsatz im Einklang stehen muss, dass es erforderlich, aber auch ausreichend ist, die Übersetzervergütung auf ein Fünftel der Autorenvergütung zu ermäßigen, um der gegenüber dem Originalwerk in aller Regel nachgeordneten schöpferischen und wirtschaftlichen Bedeutung der Übersetzung gerecht zu werden (GRUR 2011, 328 Rn. 41 [BGH 20.01.2011 - I ZR 19/09]). Er hat deshalb entschieden, dass die angemessene Beteiligung des Übersetzers an Erlösen, die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt, grundsätzlich ein Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes beträgt (GRUR 2011, 328 Rn. 42 [BGH 20.01.2011 - I ZR 19/09]). Er hat den Beklagten dementsprechend verurteilt, in die Abänderung des Übersetzungsvertrages dahingehend einzuwilligen, dass der Kläger an den Erlösen aus der Einräumung oder Übertragung von Rechten auf Dritte mit einem Fünftel des Autorenanteils beteiligt ist (Ziffer II 5 des Urteilstenors).

9

3.

Soweit der Beklagte die Beispielsrechnung in Randnummer 40 des Senatsurteils in Frage stellt, macht er keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

Bornkamm
Pokrant
Schaffert
Kirchhoff
Koch

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