Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.03.2012, Az.: 1 StR 656/11
Gewerbsmäßige und bandenmäßige Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11527
Aktenzeichen: 1 StR 656/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 10.06.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion

BGH, 07.03.2012 - 1 StR 656/11

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. Juni 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in vier Fällen schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hat Tateinheit auch in den Fällen angenommen, in denen die zur Fälschung erforderlichen Daten durch Manipulation mehrerer Geldautomaten an unterschiedlichen Tagen gewonnen und die Falsifikate zeitnah hergestellt und eingesetzt wurden. Dies beschwert den Angeklagten nicht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 5 StR 383/10; BGH, Beschluss vom 7. März 2008 - 2 StR 44/08; BGH, Urteil vom 21. September 2000 - 4 StR 284/00). Der Senat schließt überdies aus, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung nicht auch die Dauer des Verfahrens oder die Zeitspanne zwischen den Taten und dem Urteil (vgl. hierzu Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rn. 436 ff.) im Blick gehabt haben könnte.

Nack

Rothfuß

Elf

Graf

Sander

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.