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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.03.2012, Az.: 1 StR 31/12
Nachholung eines Teilfreispruchs bei weiteren selbstständigen Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11717
Aktenzeichen: 1 StR 31/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Ravensburg - 18.10.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 07.03.2012 - 1 StR 31/12

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 18. Oktober 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Soweit die zugelassene Anklage dem Angeklagten weitere selbständige Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last legte, kam die Nachholung eines Teilfreispruchs durch den Senat nicht in Betracht, weil diese Taten nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils sind und daher nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen; sie sind beim Landgericht anhängig geblieben (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2001 - 2 StR 7/01 mwN). Der Antrag des Generalbundesanwalts auf entsprechende ergänzende Berichtigung des Schuldspruchs steht der Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen (vgl. BGH aaO).

Nack

Rothfuß

Hebenstreit

Elf

Sander

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