Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.02.2013, Az.: VII ZB 2/12
Auslegung des in einem Urteil enthaltenen Zinsausspruchs "8 % Zinsen über dem Basiszinssatz" durch den Gerichtsvollzieher
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.02.2013
Referenz: JurionRS 2013, 32338
Aktenzeichen: VII ZB 2/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Kempten - 04.07.2011 - AZ: 3 M 1872/11

LG Kempten - 20.12.2011 - AZ: 42 T 2042/11

Rechtsgrundlage:

§ 288 Abs. 2 BGB

Fundstellen:

BauR 2013, 993-994

DGVZ 2013, 95-96

EBE/BGH 2013, 100-101

FamRZ 2013, 782

FoVo 2013, 94-96

IBR 2013, 318

Info M 2013, 198

JZ 2013, 325

MDR 2013, 549-550

NJW 2013, 8

NJW-RR 2013, 511

Rpfleger 2013, 401-402

RÜ 2013, 288

SVR 2013, 197

WM 2013, 509-510

ZfIR 2013, 301

BGH, 07.02.2013 - VII ZB 2/12

Amtlicher Leitsatz:

BGB § 288 Abs. 2

Der in einem Urteil enthaltene Zinsausspruch "8 % Zinsen über dem Basiszinssatz" ist vom Gerichtsvollzieher regelmäßig dahingehend auszulegen, dass Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz tituliert sind.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier, den Richter Dr. Kartzke und den Richter Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 20. Dezember 2011 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Kempten Vollstreckungsgericht vom 4. Juli 2011 abgeändert.

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Durchführung des Vollstreckungsauftrages des Gläubigers vom 20. April 2011 nicht aus den bisherigen Gründen abzulehnen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

Gründe

I.

1

Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts vom 21. Dezember 2009, dessen Urteilsformel in Ziffer 1 und 2 wie folgt lautet:

"1. Die Beklagte [= Schuldnerin] wird verurteilt, an den Kläger [= Gläubiger] ab 01.12.2009 bis zu seinem Tod eine monatliche Altersrente von jeweils weiteren € 934,19, fällig zum 1. eines jeden Monats, nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 25.06.2009 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 43.906,93 nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 25.06.2009 zu bezahlen."

2

Der Gläubiger erteilte dem Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag, wobei er die Formulierung "8 % Zinsen über dem Basiszinssatz" als "Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz" verstanden wissen wollte. Der Gerichtsvollzieher lehnte es ab, diesen Vollstreckungsauftrag durchzuführen, da ihm die Bezeichnung der Höhe der Zinsen nicht richtig erschien.

3

Der Gläubiger stellte daraufhin beim Landgericht den Antrag, den Urteilstenor dahingehend zu berichtigen, dass in Ziffer 1 und 2 die Formulierung "nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz" durch die Formulierung "nebst 8 % Punkten über dem Basiszinssatz" ersetzt wird. Diesen Antrag hat das Landgericht zurückgewiesen.

4

In der Folge erteilte der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher erneut den genannten Vollstreckungsauftrag.

5

Der Gerichtsvollzieher legte die Sache dem Amtsgericht Vollstreckungsgericht - vor. Dieses hat die Erinnerung des Gläubigers gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, den Zwangsvollstreckungsauftrag mit der Maßgabe zu vollstrecken, dass Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz eingestellt werden, als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Gläubigers ist erfolglos geblieben.

6

Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger sein Begehren weiter. Die Schuldnerin beantragt, die Rechtsbeschwerde des Gläubigers zurückzuweisen.

II.

7

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Anweisung an den Gerichtsvollzieher, die Durchführung des Vollstreckungsauftrages nicht aus den bisherigen Gründen abzulehnen.

8

1.

Das Beschwerdegericht führt aus, das Urteil des Landgerichts sei dem Antrag des Klägers entsprechend klar und eindeutig abgefasst. Gemäß § 308 Abs. 1 ZPO sei das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt sei. Dass § 288 Abs. 2 BGB dem Gläubiger bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, einen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gebe, bedeute nicht automatisch, dass dieser Anspruch auch in seiner ganzen Höhe durch den Gläubiger geltend gemacht werde.

9

Die vom Gläubiger angeführte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 5. April 2005 21 U 149/04, NJW 2005, 2238) betreffe einen anders gelagerten Sachverhalt. Dort sei es um die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs gegangen. Im Streitfall sei das Urteil im Rahmen eines kontradiktorischen Rechtsstreits ergangen. Hier bedürfe es aufgrund der unterschiedlichen Wertigkeiten der jeweiligen Anträge (Prozente oder Prozentpunkte) der Berücksichtigung des Grundsatzes, wonach jeder nur so viel zugesprochen bekommen dürfe, wie von diesem beantragt worden sei. Die Antragsfassung sei eindeutig und einer abweichenden Auslegung nicht zugänglich.

10

2.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der im Urteil des Landgerichts vom 21. Dezember 2009 enthaltene Zinsausspruch ist vom Gerichtsvollzieher dahingehend auszulegen, dass Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz tituliert sind.

11

a)

Ein Vollstreckungstitel muss den im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzenden Anspruch des Gläubigers ausweisen und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1985 IVb ZR 73/84, NJW 1986, 1440). Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne Weiteres aus dem Titel errechnen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04, NJW 2008, 153 Rn. 22; Urteil vom 7. Dezember 2005 - XII ZR 94/03, BGHZ 165, 223, 228 m.w.N.). Ist der Inhalt des Titels zweifelhaft, hat das Vollstreckungsorgan diesen Inhalt gegebenenfalls durch Auslegung festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04, NJW 2008, 153 Rn. 22; Urteil vom 7. Dezember 2005 - XII ZR 94/03, BGHZ 165, 223, 228; Urteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 73/84, NJW 1986, 1440; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., vor § 704 Rn. 26).

12

b)

Entsprechend diesen Grundsätzen obliegt es dem Gerichtsvollzieher, den Titel hinsichtlich des Zinsausspruchs auszulegen. Die Formulierung "8 % Zinsen über dem Basiszinssatz" ist mehrdeutig. In Betracht kommt das Verständnis, dass (lediglich) Zinsen in Höhe von 108 % des - gemäß § 247 BGB variablen - Basiszinssatzes ausgeurteilt wurden (vgl. Hartmann, NJW 2004, 1358, 1359 Fn. 19; zur Gesetzesgeschichte variabler Zinssätze vgl. Coen, NJW 2012, 3329, 3331 f.). Die Formulierung kann aber auch so zu verstehen sein, dass - entsprechend der Zinsregelung in § 288 Abs. 2 BGB, die an den Basiszinssatz gemäß § 247 BGB als variable Bezugsgröße anknüpft - Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ausgeurteilt wurden. Die Auslegung des Titels ergibt, dass Letzteres zutrifft. Die Formulierung "5 % Zinsen über dem Basiszinssatz" wird in der prozessualen Praxis unbeschadet sprachlicher Ungenauigkeit ganz überwiegend gleichbedeutend mit der sich an der Zinsregelung in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB orientierenden Formulierung "Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz" verwandt und verstanden (vgl. OLG Hamm, NJW 2005, 2238, 2239 [OLG Hamm 05.04.2005 - 21 U 149/04]; Weidlich, DNotZ 2004, 820, 823; Führ, JuS 2005, 1095, 1096; a.M. LAG Nürnberg, NZA-RR 2005, 492 [LAG Nürnberg 10.05.2005 - 7 Sa 622/04]; offengelassen von BAG, NZA 2004, 852, 858 [BAG 02.03.2004 - 1 AZR 271/03]). Für die Formulierung "8 % Zinsen über dem Basiszinssatz" gilt im Hinblick auf die Zinsregelung in § 288 Abs. 2 BGB Entsprechendes. So ist dementsprechend auch der Zinsausspruch des Landgerichts zu verstehen.

13

Der Beschluss des Landgerichts, mit dem der Berichtigungsantrag des Gläubigers zurückgewiesen worden ist, ändert an der Auslegung des Zinsausspruchs dahingehend, dass Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz tituliert sind, nichts. Das Landgericht hat in den Gründen dieses Beschlusses ausgeführt, dass es dem Klageantrag stattgeben wollte und das verkündet hat, was verkündet werden sollte. Auch der Klageantrag war nicht anders zu verstehen, als dass Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangt werden.

III.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Kniffka

Safari Chabestari

Halfmeier

Kartzke

Jurgeleit

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.