Beschl. v. 07.02.2013, Az.: 2 ARs 337/12; 2 AR 251/12
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Nötigung
BGH, 07.02.2013 - 2 ARs 337/12; 2 AR 251/12
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Februar 2013 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
Die gegen den Beschluss des Senats vom 7. Januar 2013 gerichtete Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit diesem Beschluss die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
Becker
Eschelbach
Ott
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