Beschl. v. 07.02.2012, Az.: II ZR 253/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt am Main - 15.12.2009 - AZ: 3/5 O 208/09
LG Frankfurt am Main - 15.12.2009 - AZ: 3-5 O 208/09
OLG Frankfurt am Main - 22.03.2010 - AZ: 5 W 10/10
OLG Frankfurt am Main - 07.12.2010 - AZ: 5 U 29/10
Rechtsgrundlage:
Fundstellen:
AG 2012, 248
DB 2012, 569-570
NJW-RR 2012, 558-559
NJW-Spezial 2012, 240 "Commerzbank"
NZG 2012, 347
WM 2012, 546-547
WuB 2012, 351
ZCG 2012, 76
ZCG 2012, 130-131
ZIP 2012, 515
BGH, 07.02.2012 - II ZR 253/10
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2010 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Anfechtungsklage gegen den Entlastungsbeschluss ist unbegründet, weil in der unterlassenen Beteiligung der Hauptversammlung jedenfalls kein eindeutiger Gesetzesverstoß durch Vorstand und Aufsichtsrat liegt, wie das Berufungsgericht zur weiteren Begründung seiner Entscheidung mit Recht angenommen hat. Die Entlastung steht grundsätzlich im Ermessen der Hauptversammlung. Erst bei einem eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß von Vorstand und Aufsichtsrat sind die Grenzen des Ermessens überschritten und ist ein Entlastungsbeschluss wegen eines Inhaltsmangels anfechtbar (BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 51; Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 388; Urteil vom 21. September 2009 - II ZR 174/08, BGHZ 182, 272 Rn. 18 - Umschreibungsstopp; Beschluss vom 9. November 2009 - II ZR 154/08, ZIP 2009, 2436). Da umstritten und nicht geklärt ist, ob und unter welchen Voraussetzungen der Beteiligungserwerb zu einer ungeschriebenen, auf einer richterlichen Rechtsfortbildung beruhenden Hauptversammlungszuständigkeit führt, haben sich Vorstand und Aufsichtsrat nicht über eine zweifelsfreie Gesetzeslage hinweggesetzt, als sie für den Erwerb der Dresdner Bank keine Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten eingeholt haben.
Will ein Aktionär geltend machen, der Vorstand habe zu einer Maßnahme die notwendige Zustimmung der Hauptversammlung nicht eingeholt, ist er auch nicht auf eine mittelbare Prüfung durch eine Anfechtungsklage gegen den Entlastungsbeschluss der Aktionärsmehrheit angewiesen, sondern kann gegebenenfalls eine auf eine entsprechende Feststellung gerichtete Klage (§ 256 ZPO) erheben (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 - II ZR 174/80, BGHZ 83, 122, 136 ff. - Holzmüller). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 100.000 €
Bergmann Strohn Reichart
Drescher Born
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