Beschl. v. 07.02.2012, Az.: 5 ARs 64/11
Verfahrensgegenstand:
Beihilfe zum Bankrott u.a.
BGH, 07.02.2012 - 5 ARs 64/11
Redaktioneller Leitsatz:
Der 5. Strafsenat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zur Aufgabe der Interessentheorie zu und gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2012 beschlossen:
Tenor:
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 5 StR 122/11).
Basdorf
Raum
Schaal
König
Bellay
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