Beschl. v. 07.02.2011, Az.: VI ZR 25/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Braunschweig - 11.12.2003 - AZ: 4 O 371/02
OLG Braunschweig - 18.12.2008 - AZ: 1 U 1/04
Rechtsgrundlage:
Fundstelle:
MedR 2012, 250-252
BGH, 07.02.2011 - VI ZR 25/09
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. Februar 2011
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und
die Richterin von Pentz
beschlossen:
Tenor:
Der Senatsbeschluss vom 30. November 2010 wird gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt.
Der Tenor lautet richtig:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 1 wird das Grund- und Teilurteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 18. Dezember 2008 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebungwird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2, die diese zu tragen hat, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im zweiten Satz der Gründe ist das Wort "Klägerin" durch "Beklagte zu 1" zu ersetzen.
Galke
Wellner
Pauge
Stöhr
von Pentz
Korrekturbeschluss zu
BGH - 30.11.2010 - AZ: VI ZR 25/09
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