Beschl. v. 07.02.2011, Az.: 5 StR 589/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Bautzen - 07.02.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Schwere Körperverletzung u.a.
BGH, 07.02.2011 - 5 StR 589/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2011 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 4. Mai 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[Gründe)
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Hinblick auf die bisherige Dauer der Untersuchungshaft hat sich der Rechtsfehler, dass die Strafkammer hinsichtlich des Angeklagten A. keine Entscheidung nach § 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB getroffen hat, nicht ausgewirkt.
Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König
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