Beschl. v. 07.01.2015, Az.: V ZB 193/14
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Aschaffenburg - 06.08.2014 - AZ: 306 XIV 33/14 (B)
LG Aschaffenburg - 01.10.2014 - AZ: 5 T 15/14
Rechtsgrundlage:
Art. 28 DublinIII-Verordnung
BGH, 07.01.2015 - V ZB 193/14
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg - 5. Zivilkammer - vom 1. Oktober 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 6. August 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Aschaffenburg auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe
Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an Ungarn gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-III-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 DublinIII-Verordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland weder auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ 2014, 1397) noch auf unerlaubte Einreise (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 124/14, ) gestützt werden kann. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Roth
Brückner
Göbel
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