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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.01.2014, Az.: 5 StR 585/13
Vorlage eines zugrunde gelegten Gutachtens als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10113
Aktenzeichen: 5 StR 585/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 17.06.2013

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Mord u.a.

BGH, 07.01.2014 - 5 StR 585/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2014 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Die Verfahrensrügen sind unzulässig, da das vorbereitende psychiatrische Sachverständigengutachten nicht vorgelegt wurde.

Basdorf

Sander

Schneider

Berger

Bellay

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