Beschl. v. 07.01.2014, Az.: 5 StR 585/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 17.06.2013
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Versuchter Mord u.a.
BGH, 07.01.2014 - 5 StR 585/13
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2014 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Verfahrensrügen sind unzulässig, da das vorbereitende psychiatrische Sachverständigengutachten nicht vorgelegt wurde.
Basdorf
Sander
Schneider
Berger
Bellay
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