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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.01.2014, Az.: 5 StR 511/13
Kostenverteilung bei Revision des Angeklagten und zugunsten des Angeklagten eingelegter Revision der Staatsanwaltschaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 07.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10115
Aktenzeichen: 5 StR 511/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Itzehoe - 30.04.2013

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 07.01.2014 - 5 StR 511/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Januar 2014, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Prof. Dr. Sander, Richterin Dr. Schneider, Richter Dr. Berger, Richter Bellay

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 30. April 2013 werden verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.

- Von Rechts wegen -

Gründe

1

Die Revisionen sind offensichtlich unbegründet. Dies entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts, der die zu Gunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Maßregelausspruch des § 64 StGB beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten hat.

Basdorf

Sander

Schneider

Berger

Bellay

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