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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.01.2014, Az.: 3 StR 425/13
Bestimmen des Anrechnungsmaßstabs für die erlittene Auslieferungshaft
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.01.2014
Referenz: JurionRS 2014, 10241
Aktenzeichen: 3 StR 425/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kleve - 08.08.2013

Verfahrensgegenstand:

Mord u.a.

BGH, 07.01.2014 - 3 StR 425/13

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 8. August 2013 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die von den Angeklagten in Rumänien jeweils erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen" Mordes in Tateinheit mit "gemeinschaftlichem besonders schweren Raub mit Todesfolge" schuldig gesprochen; den Angeklagten G. hat es zur lebenslangen Freiheitsstrafe, den Angeklagten K. zur Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichteten, jeweils auf die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Angeklagten führen lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Ergänzung des Strafausspruchs; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Jugendkammer hat es entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, für die von den Angeklagten in dieser Sache in Rumänien jeweils erlittene Auslieferungshaft den Anrechnungsmaßstab, der vom erkennenden Gericht festzusetzen ist, zu bestimmen. Da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht kommt, bestimmt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - 3 StR 255/09, NStZ-RR 2009, 370).

3

Wegen des nur geringfügigen Erfolges der Rechtsmittel besteht für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass.

Becker

Hubert

Schäfer

Gericke

Spaniol

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