Beschl. v. 06.12.2012, Az.: VII ZR 65/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 22.02.2008 - AZ: 8 O 116/06
KG Berlin - 16.03.2010 - AZ: 7 U 53/08
BGH - 28.07.2011 - AZ: VII ZR 65/10
KG Berlin - 14.02.2012 - AZ: 7 U 53/08
Rechtsgrundlage:
BGH, 06.12.2012 - VII ZR 65/10
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Halfmeier, Prof. Leupertz und Dr. Kartzke
beschlossen:
Tenor:
Die Kostenentscheidung im Urteil des Senats vom 28. Juli 2011 wird gemäß § 319 ZPO dahingehend klargestellt, dass die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird.
Gründe
Mit der möglicherweise missverständlichen Formulierung, dass das Berufungsgericht über die "gesamten Kosten" des Revisionsverfahrens entscheiden solle, wollte der Senat zum Ausdruck bringen, dass auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde getroffen werden sollte. Dementsprechend hat der Senat auch nicht selbst gesondert über diese Kosten entschieden.
Kniffka
Safari
Chabestari
Halfmeier
Leupertz
Kartzke
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