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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.11.2014, Az.: IX ZR 204/13
Wirkungslosigkeit einer im Berufungsverfahren verfolgten Klageerweiterung nach § 524 Abs. 4 ZPO
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26753
Aktenzeichen: IX ZR 204/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 19.10.2012 - AZ: 7 O 161/11

OLG Köln - 01.07.2013 - AZ: 17 U 70/12

Fundstellen:

FamRZ 2015, 255

JZ 2015, 37

MDR 2015, 49

NJ 2015, 3

NJW 2014, 8

PAK 2015, 71

WM 2015, 410

ZIP 2015, 852

BGH, 06.11.2014 - IX ZR 204/13

Amtlicher Leitsatz:

ZPO § 522 Abs. 2, § 533

Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, verliert eine im Berufungsverfahren verfolgte Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 6. November 2014

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Juli 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 165.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die Erhebung einer Widerklage im Berufungsrechtszug hindert einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht; sie verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen wird (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - III ZR 403/12, BGHZ 198, 315 Rn. 27, 33). Für die gleichgelagerte Fallgestaltung einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren kann nichts anderes gelten (vgl. OLG Nürnberg, MDR 2003, 770 [OLG Nürnberg 24.02.2003 - 13 U 3187/2]; MDR 2007, 171 [OLG Nürnberg 23.06.2006 - 2 U 759/06][OLG Nürnberg 23.06.2006 - 2 U 759/06] f; OLG Rostock, MDR 2003, 1195 [OLG Rostock 12.06.2003 - 3 U 96/03]; OLG Frankfurt a.M., NJW 2004, 165, 167 f [OLG Frankfurt am Main 05.10.2003 - 16 U 116/03]; KG, NJW 2006, 3505 [KG Berlin 21.07.2006 - 9 U 117/06]; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 522 Rn. 37; Musielak/ Ball, ZPO, 11. Aufl., § 522 Rn. 28a; Thomas/Putzo/Reichhold, ZPO, 35. Aufl., § 522 Rn. 14).

3

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

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