Beschl. v. 06.11.2013, Az.: VI ZR 352/13
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Nürnberg - 08.08.2012 - AZ: 24 C 2059/12
LG Nürnberg - 10.07.2013 - AZ: 8 S 6648/12
Rechtsgrundlage:
§ 91a StPO
BGH, 06.11.2013 - VI ZR 352/13
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke und die Richter Zoll, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Streitwert des Revisionsverfahrens: 665,33 €
Gründe
Mit Schriftsatz vom 6. September 2013 haben die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt, die mit der Revision geltend gemachte Forderung werde anerkannt und zuzüglich Zinsen bezahlt. Die Beklagte werde auch die Kosten des Rechtsstreits übernehmen. Mit Schriftsatz vom 19. September 2013 hat die Klägerin bestätigt, dass die Beklagte die Klageforderung bezahlt habe. Gleichzeitig hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung nach Belehrung nicht widersprochen (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91a ZPO). Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles schon daraus, dass sich der beklagte Haftpflichtversicherer durch die Zahlung der Klageforderung in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Die Beklagte hat auf die Revisionsbegründung der Klägerin nicht erwidert, der Erledigungserklärung nicht widersprochen und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen. Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. September 2010 - VI ZR 11/10, [...] und vom 15. September 2011 - VI ZR 137/11, AGS 2012, 40, jeweils mwN).
Galke
Zoll
Wellner
Pauge
Stöhr
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