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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.11.2013, Az.: 5 StR 302/13
Erforderlichkeit einer expliziten Berücksichtigung einer belastenden Verfahrensdauer bei der Strafzumesung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.11.2013
Referenz: JurionRS 2013, 50221
Aktenzeichen: 5 StR 302/13
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt an der Oder - 14.12.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 06.11.2013 - 5 StR 302/13

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2013

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Dezember 2012 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Das Landgericht hat die beträchtliche, den frühzeitig geständigen Angeklagten konkret nachhaltig belastende Verfahrensdauer zwar nicht ausdrücklich als bestimmenden Strafmilderungsgrund benannt, sie jedoch ersichtlich im Ergebnis durch die nur geringfügige Erhöhung der Gesamtstrafe im Vergleich zur bisherigen Gesamtstrafe angemessen berücksichtigt.

Basdorf

Schneider

Dölp

Berger

Bellay

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