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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.11.2012, Az.: 5 StR 518/12
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.11.2012
Referenz: JurionRS 2012, 26363
Aktenzeichen: 5 StR 518/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Leipzig - 06.06.2012

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Mord

BGH, 06.11.2012 - 5 StR 518/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6. Juni 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Adhäsions- und Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass die subjektiven Voraussetzungen niedriger Beweggründe für die Tat nicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung hinreichend belegt sind, hindert angesichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei bejahten heimtückischen Tatbegehung nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe.

Basdorf

Schneider

Dölp

König

Bellay

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