Beschl. v. 06.11.2012, Az.: 1 StR 366/12
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Ravensburg - 15.02.2012
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Erpresserischer Menschenraub u.a.
BGH, 06.11.2012 - 1 StR 366/12
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 15. Februar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Frage des Strafklageverbrauchs bemerkt der Senat: Aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Memmingen vom 3. Februar 2010 ergibt sich nicht, dass sich der Verfolgungswille auf die im vorliegenden Verfahren angeklagten Lebenssachverhalte bezieht.
Nack
Wahl
Rothfuß
Sander
Cirener
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