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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.10.2015, Az.: IX ZB 43/15
Anfechtbarkeit der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29736
Aktenzeichen: IX ZB 43/15
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dessau-Roßlau - 30.04.2015 - AZ: 2 O 223/15

OLG Naumburg - 03.06.2015 - AZ: 5 W 52/15

BGH, 06.10.2015 - IX ZB 43/15

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Dr. Schoppmeyer
am 6. Oktober 2015 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde vor (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist die Rechtsbeschwerde vorliegend durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; vom 16. September 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; Hk-ZPO/Koch, 6. Aufl., § 574 Rn. 15; MünchKomm/ZPO/Lipp, 4. Aufl., § 574 Rn. 4; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 12. Aufl., § 574 Rn. 9). Entsprechendes gilt für die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts (vgl. MünchKomm-ZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 78b Rn. 16; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 78b Rn. 7). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff [BVerfG 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02]).

Kayser

Vill

Lohmann

Pape

Schoppmeyer

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