Beschl. v. 06.10.2011, Az.: V ZR 41/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Traunstein - 29.11.2007 - AZ: 7 O 3332/06
OLG München - 05.01.2011 - AZ: 3 U 1523/08
Rechtsgrundlage:
BGH, 06.10.2011 - V ZR 41/11
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil das Berufungsurteil jedenfalls nach den in der Senatsentscheidung vom 6. Juli 2001 (V ZR 246/00, BGHZ 148, 261, 266 ff.) enthaltenen Grundsätzen richtig ist und es daher auf die von der Beschwerde dargelegten Rechtsfragen nicht ankommt. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 125.000 €.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
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