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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.10.2011, Az.: V ZR 41/11
Zurückweisung einer Beschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 26302
Aktenzeichen: V ZR 41/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Traunstein - 29.11.2007 - AZ: 7 O 3332/06

OLG München - 05.01.2011 - AZ: 3 U 1523/08

Rechtsgrundlage:

§ 543 Abs. 2 ZPO

BGH, 06.10.2011 - V ZR 41/11

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil das Berufungsurteil jedenfalls nach den in der Senatsentscheidung vom 6. Juli 2001 (V ZR 246/00, BGHZ 148, 261, 266 ff.) enthaltenen Grundsätzen richtig ist und es daher auf die von der Beschwerde dargelegten Rechtsfragen nicht ankommt. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 125.000 €.

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub

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