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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.10.2011, Az.: IX ZR 81/09
Klärungsbedürftigkeit einer Frage im Zusammenhang mit der Vermutung des Fortbestands einer Kenntnis von drohender Zahlungsunfähigkeit bei bereits vorliegender gerichtlicher Klärung dieser Frage
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 25995
Aktenzeichen: IX ZR 81/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mannheim - 07.11.2008 - 1 O 46/08

OLG Karlsruhe - 19.03.2009 - 12 U 260/08

BGH, 06.10.2011 - IX ZR 81/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser,
die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 6. Oktober 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. März 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1.

Die von der Beschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage, ob der Fortbestand einer Kenntnis von drohender Zahlungsunfähigkeit ebenso zu vermuten sei wie der Fortbestand einer Kenntnis von eingetretener Zahlungsunfähigkeit (dazu BGH, Urteil vom 27. März 2008 - IX ZR 98/07, WM 2008, 840 Rn. 23), stellt sich nicht, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, dass die Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt Kenntnis von drohender Zahlungsunfähigkeit hatte. Im Übrigen ist die Frage im Sinne der Beschwerde bereits geklärt (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, ZIP 2006, 290, 294). Von einem abweichenden Obersatz ist das Berufungsgericht nicht ausgegangen.

3

2.

Den Umstand, dass die Beklagte mit der Forderungsabtretung eine inkongruente Sicherung erlangt hat, hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats als Indiz für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO behandelt. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die indizielle Wirkung sei durch die gegebenen Umstände entkräftet, erfordert als tatrichterliche Würdigung nicht die Zulassung der Revision.

4

3.

Die Erwägung des Berufungsgerichts, gegen eine Kenntnis der Beklagten von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin spreche auch der von ihr in Erfahrung gebrachte Erwerb eines anderen Unternehmens, unterstützt lediglich das bereits zuvor vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis, ohne dass es hierauf entscheidend ankäme. Ob das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, kann deshalb dahinstehen.

5

4.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp

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