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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.10.2010, Az.: 2 ARs 360/10; 2 AR 214/10
Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Bewährung bei Verlegung des Verurteilten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.10.2010
Referenz: JurionRS 2010, 26849
Aktenzeichen: 2 ARs 360/10; 2 AR 214/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AZ: 10 Js 2600/08 Staatsanwaltschaft Wuppertal

AZ: 21 StVK 502/10 Bew. LG Wuppertal

AZ: 2 AR 241/10 Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf

AZ: 100 StVK 1528/10 BEW LG Bielefeld

Verfahrensgegenstand:

Versuchter gemeinschaftlicher Diebstahl

BGH, 06.10.2010 - 2 ARs 360/10; 2 AR 214/10

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    "Befasst" im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist das Gericht, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung, wie zum Beispiel einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, rechtfertigen können.

  2. 2.

    Dabei kommt es nicht darauf an,ob der Widerruf der Strafaussetzung erst nach der Verlegung des Verurteilten beantragt wurde.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 6. Oktober 2010
gemäß § 14 StPO
beschlossen:

Tenor:

Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft Wuppertal auf Widerruf der Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 12. Mai 2009 (Az. 21 Ds-10 Js 2600/08-20/09) ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld.

Gründe

1

1.

Das Amtsgericht Wuppertal verurteilte den Betroffenen am 12. Mai 2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Beschluss vom 19. März 2010 gab es die weiteren, im Rahmen der Bewährungsüberwachung zu treffenden Entscheidungen an das für den neuen Wohnsitz des Verurteilten zuständige Amtsgericht Norderstedt ab. Da der Verurteilte keine Zahlungen zur Erfüllung seiner Bewährungsauflage leistete, schrieb das Gericht den Verurteilten an; hierdurch wurde festgestellt, dass sich dieser nunmehr in der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne aufhielt. Die Akten wurden daher zuständigkeitshalber an die Strafvollsteckungskammer des Landgerichts Bielefeld weitergeleitet, wo sie am 11. Mai 2010 eingingen. Am 18. Mai 2010 wurde der Verurteilte in die Justizvollzugsanstalt Wuppertal verlegt. Unter dem 1. Juli 2010 hat die Staatsanwaltschaft Wuppertal den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung beantragt. Die Strafvollstreckungskammern beim Landgericht Bielefeld und Wuppertal streiten über die Zuständigkeit für diese Entscheidung.

2

2.

Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld. Diese wurde mit der Aufnahme des Verurteilten in der zu ihrem Bezirk gehörenden Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne für alle ihn betreffenden nachträglichen Entscheidungen und damit auch für die nachträglichen Entscheidungen aus dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 12. Mai 2009 zuständig.

3

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld blieb auch nach der am 18. Mai 2010 erfolgten Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Wuppertal für die Entscheidung über den Widerruf der Bewährung zuständig, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits mit dieser Sache "befasst" im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO war. Dafür ausreichend ist, dass Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung, wie zum Beispiel einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung, rechtfertigen können (BGHSt 30, 189, 191; Appl in KK 6. Aufl. § 462a Rn. 17, 18). Dabei kommt es nicht darauf an, dass - wie vorliegend - der Widerruf der Strafaussetzung erst nach der Verlegung des Verurteilten seitens der Staatsanwaltschaft beantragt worden ist. Tatsachen, die es rechtfertigen können, die Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, waren hier bereits vor der Verlegung des Verurteilten aktenkundig, weil trotz entsprechender Aufforderung keine Zahlungsanzeige eingegangen war.

Fischer
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott

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